So das Gericht in seinem Beschluss vom 18. April 2024 (Az.: 17 Ca 15093/23). Es führt in den Gründen der Entscheidung aus:
„…Nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 c) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Kläger die von ihm erhobenen datenschutzrechtlichen Ansprüche allein auf Vorgänge rund um seine Bewerbung vom 30.10.2023 stützt. Diesen Bezug hat er schon in seiner Mail vom 02.11.2023 hergestellt. Der Vortrag der Beklagten, dass die Beklagte die Stelle nicht ausgeschrieben und der Kläger sich dementsprechend auch nicht bei der Beklagten beworben habe, kann nicht nachvollzogen werden. Laut Stellenanzeige wurde die Stelle bei der Beklagten ausgeschrieben. Die Bewerbungsunterlagen des Klägers sind an die Beklagte gerichtet. Die Beklagte erhielt die Bewerbungsunterlagen des Klägers sowie die Geltendmachung der Auskunft und Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 DSGVO offensichtlich auch. Denn der Kläger erhielt am 02.11.2023 eine Absage; mit Schreiben vom 13.12.2023 wurden dem Kläger die Gründe für die Absage mitgeteilt. Dass dieses Schreiben von der C stammt, ändert nichts daran, dass der Kläger sich bei der Beklagten bewarb. Ob die Beklagte passiv legitimiert ist, ist keine Frage, die den Rechtsweg betrifft…“
Hinweis des Autors:
Im eigentlichen Verfahren wurde ein Vergleich zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen.