EuGH: Recht auf Kopie im Rahmen des Art. 15 III 1 DSGVO = betroffenen Person hat Anspruch auf eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten

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So das Gericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2023 in der Rechtssache C‑487/21, einem Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich. Das Fazit des Gerichts dazu lautet:

„…Nach alledem ist auf die erste bis dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind…“