OLG Bamberg: kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping, sofern Vortrag des beweisbelasteten Klägers nicht ausreichend ist

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So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 11. Juni 2024, Az.: 10 U 58/23 e, in einem Rechtsstreit, in dem unter anderem durch den Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden war. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Zudem ist die Klägerin nach eigenen Angaben als selbständige Yogalehrerin tätig, wobei sie ihre Handynummer auch zur Kontaktaufnahme mit Kunden, also gewerblich, nutzt (vgl. Bl. 399). Die Klägerin hat weiter ihre selbständige Tätigkeit bewusst und gezielt ins Internet verlagert, sodass sie „viele Daten aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit im Internet“ habe (vgl. Bl. 399). Tatsächlich hat die Klägerin – wie der Klägervertreter im Senatstermin ausdrücklich bestätigt hat – im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit ihren bürgerlichen Namen, ihre E-Mailadresse und ihre Handynummer freiwillig im Internet, unter anderem auf einer von ihr unter ihrem Namen betriebenen Internetseite veröffentlicht (vgl. Bl. 400).

Auch nutzt die Klägerin zahlreiche weitere soziale Netzwerke und Internetdienste wie X, I.und P., bei denen sie ebenfalls ihre Handynummer angegeben hat (Bl. 400). Nachfragen des Senats in diesem Zusammenhang konnte der Klägervertreter in Ermangelung konkreter Information durch die Klägerin überwiegend nicht beantworten.

Soweit die Klägerin insbesondere befürchtet, Opfer von sog. „Deepfakes“ zu werden, ist dies entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht ausreichend, um einen „immateriellen Schaden“ zu begründet. Die Klägerin sorgt sich vor allem, man könne ihr Gesicht und ihre Stimme nachbilden. Diese Daten sind jedoch bereits nicht „gescrapt“, sondern von der Klägerin selbst veröffentlicht worden. Die Klägerin postet – auch bei F. – bewusst Fotos und Beiträge öffentlich, um „Reichweite“ zu erreichen (Bl. 399). Zudem bewirbt sie, wie der Klägervertreter im Senatstermin ausdrücklich bestätigt hat, im Internet ihre selbständige Tätigkeit, indem sie Videos von sich herstellen lässt und veröffentlicht. Schließlich ist zu bedenken, dass die Klägerin bei „F.“ nur unter einem Pseudonym registriert ist und nur dieses „gescrapt“ wurde. Die Handynummer der Klägerin kann also – jedenfalls aufgrund der „gescrapten“ Daten – nur mit dem Pseudonym, nicht aber mit dem bürgerlichen Namen der Klägerin verknüpft werden…“