Datenschutzrecht

EuGH: Grad des Verschuldens des Verantwortlichen im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO ohne Relevanz

So das Gericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2023 (Az.: C‑667/21) in einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts. Dort besteht ein Rechtsstreit eines Betroffenen mit dem Medizinischen Dienst einer Krankenversicherung. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Was den zweiten Teil der fünften Frage bezüglich der Bemessung der Höhe des eventuell gemäß Art. 82 DSGVO geschuldeten Schadenersatzes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits in Rn. 83 des vorliegenden Urteils hervorgehoben wurde, die nationalen Gerichte für die Beurteilung dieses Schadenersatzes die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden haben, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, wie sie von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert werden.

Es ist klarzustellen, dass Art. 82 DSGVO in Anbetracht seiner Ausgleichsfunktion nicht verlangt, dass die Schwere des Verstoßes gegen diese Verordnung, den der Verantwortliche begangen haben soll, bei der Bemessung der Betrags des als Entschädigung für einen immateriellen Schaden auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes berücksichtigt wird; Art. 82 DSGVO verlangt vielmehr, dass dieser Betrag so festgelegt wird, dass er den konkret aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung erlittenen Schaden vollständig ausgleicht, wie dies aus den Rn. 84 bis 87 des vorliegenden Urteils hervorgeht.

Infolgedessen ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 82 DSGVO dahin auszulegen ist, dass zum einen die Haftung des Verantwortlichen vom Vorliegen eines ihm anzulastenden Verschuldens abhängt, das vermutet wird, wenn er nicht nachweist, dass die Handlung, die den Schaden verursacht hat, ihm nicht zurechenbar ist, und dass Art. 82 zum anderen nicht verlangt, dass der Grad dieses Verschuldens bei der Bemessung der Höhe des als Entschädigung für einen immateriellen Schaden auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes berücksichtigt wird….“

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