LG Frankenthal: Wenn ein Makler in die Wohnung oder Haus gelassen wird, um Fotos für ein Exposé zu erstellen, ist die eine ausreichende Einwilligung nach Art. 6 I lit a.) DSGVO für die Erstellung und Veröffentlichung der Fotos aus datenschutzrechtlicher Sicht
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 4. Juni 2024 (Az.: 3 O 300/23) in einem Rechtsstreit, in dem verschiedene Ansprüche auf Basis des Datenschutzrechts durch das Gericht zu entscheiden waren. Hintergrund war ein Exposé für eine Immobilie, in dem unter anderem Fotos aus den Innenräumen enthalten waren. Das Gericht sah keinen Anspruch aus Art. 82 DSGVO und begründete dies unter anderem wie folgt:
„…Eine dementsprechende Einwilligung haben die Kläger vorliegend erteilt. Sie haben die Mitarbeiter der Beklagten in die von ihnen bewohnte Immobilie eingelassen, damit diese Lichtbildaufnahmen von den Innenräumlichkeiten fertigen können. Damit haben sie konkludent und unmissverständlich ihren Willen bekundet, dass das Fertigen von Lichtbildaufnahmen von ihrem Einverständnis gedeckt ist. Das haben die Kläger bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Gericht auch so bestätigt. Gleichfalls haben die Kläger angegeben, dass es klar gewesen sei, dass die Fotos für den Hausverkauf gedacht waren. Insofern haben die Kläger ihre Einwilligung auch in dem Wissen abgegeben, dass die Lichtbildaufnahmen Dritten im Rahmen des Verkaufs der streitgegenständlichen Immobilie, mithin für einen bestimmten Fall, zugänglich gemacht werden, was insoweit auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Sie haben daher auch in informierter Art und Weise in die Erstellung von Lichtbildaufnahmen eingewilligt. Die Kläger haben mithin in die Erhebung und Nutzung von Lichtbildaufnahmen als personenbezogenen Daten eingewilligt.
Trotz der Einwilligung der Kläger hat die Beklagte – unabhängig von der im Streit stehenden Belehrung der Kläger über eine entsprechende Datenverarbeitung – jedenfalls nicht über die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Kläger in die Datenverarbeitung nach Art. 7 Abs. 3 S. 3 DS-GVO belehrt. Zwar hat der Zeuge XXX angegeben, er habe darüber belehrt, dass die Kläger die Fertigung von Lichtbildaufnahmen des Inneren der Immobilie auch verweigern könnten. Hierin ist jedoch, ohne dass es auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen XXX oder dessen Glaubwürdigkeit ankäme, keine ausreichende Belehrung zu erblicken, da die Belehrung lediglich dahin ging, dass die Kläger die Anfertigung der Lichtbildaufnahmen vor deren Erstellung verweigern können, jedoch nicht, dass auch eine nachträgliche Abstandsmöglichkeit zu jedem Zeitpunkt gegeben ist.
Aus diesem Verstoß folgt jedoch nicht, wie dies in der Literatur teilweise vertreten wird, dass die Einwilligung der Kläger als von Anfang an unwirksam anzusehen wäre bzw. die Einwilligung infolge einer teleologischen Reduktion ex tunc als unwirksam zu sehen sei (Steinrötter, a.a.O., Rn. 29; jedenfalls für den Fall, dass vor Beginn der Datenverarbeitung keine Belehrung erfolgt Klement, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Rn. 95). Insofern ist das Gericht der Ansicht, dass es sich bei der Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht trotz der Überschrift der Norm mit „Bedingungen für die Einwilligung“ nicht um eine echte Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilligung handelt (Ernst, ZD 2020, 383; Buchner/Kühling, Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG 4. Aufl. 2024, Art. 7 Rn. 40b). Denn gerade im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 DS-GVO, der eine ausdrückliche Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Trennungs- und Transparenzgebot vorsieht, ist eine solche Rechtsfolge im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 DS-GVO gerade nicht benannt (Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl. 2024, Art. 7 Rn. 94; Ernst, a.a.O.). Zudem würde bei anderweitiger Annahme die explizit in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO vorgesehene Möglichkeit der konkludenten Einwilligung auf diesem Wege jeder praktischen Möglichkeit beraubt (so auch Ernst, a.a.O.), was von Seiten des Gesetzgebers nicht gewollt sein kann. Daneben bestünde außerdem die Gefahr, die Einwilligungserklärung derart zu überfrachten, dass die Gefahr eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO bestünde, was wiederum die Unwirksamkeit der Einwilligung nach sich ziehen würde. Unter weiterer Berücksichtigung der Folgen in Bezug auf die in der Vergangenheit abgegebenen Einwilligungserklärungen, die so gut wie nie entsprechende Belehrungen über das Widerrufsrecht enthielten und mithin insgesamt unwirksam wären (Ernst, a.a.O.), ist das Gericht mithin zu der Auffassung gelangt, dass die von den Klägern erteilte Einwilligung auch weiterhin wirksam ist…“