So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 5. November 2024 (Az.: 7 U 83/24), mit dem das Gericht seine bisherige Rechtsprechung ändert und damit die Leitlinien des BGH aus dessen Urteil vom 18. November 2024 umsetzt. In dem Gerichtsverfahren waren auch in der Berufungsinstanz verschiedene Ansprüche zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig Das Gericht führt bezogen auf den geltend gemachten Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO hier in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Wie der Bundesgerichtshof nach Verkündung des vorliegenden Urteils entschieden hat, stellt der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über Daten einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar, ohne dass es sich daraus entwickelnder besonderer Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person bedarf; solche zusätzlichen spürbaren negativen Folgen wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern (vgl. BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, Rn. 30 f. m. w. N.). Ebensowenig ist erforderlich, dass es im konkreten Einzelfall zu einer missbräuchlichen Verwendung der betreffenden Daten gekommen ist (vgl. BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, Rn. 30 m. w. N.). Der Senat schließt sich dieser Auslegung der DSGVO und der Rechtsprechung des EuGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung an…“
Allerdings konnte im konkreten Fall ein Kontrollverlust nicht dargelegt und bewiesen werden. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Klägerin ist dieser Darlegungslast zwar schriftsätzlich zunächst nachgekommen, indem sie hat vortragen lassen, „die Klägerseite [gebe] die Telefonnummer stets bewusst und zielgerichtet weiter, und [mache] diese nicht wahl- und grundlos der Öffentlichkeit zugänglich, wie etwa im Internet“ (zuletzt Berufungsbegründung vom 19.08.2024, eGA II-111). Die persönliche Anhörung der Klägerin gemäß § 141 ZPO hat allerdings diesen schriftsätzlichen Vortrag weder präzisiert, geschweige denn bestätigt, sondern vielmehr ergeben, dass die Klägerin die streitgegenständliche Mobilfunknummer nach eigenen Angaben eigentlich an alle weitergibt, wenn sie auch manchmal die Rufnummernanzeige bei Anrufen ausschaltet, auf Nachfrage aber ihre Nummer doch herausgibt (Berichterstattervermerk vom 05.11.2024 Seite 2 Abs. 8, eGA II-611). Zudem nutzt sie – wie es allgemein üblich sein dürfte, eben weil es sich regelmäßig um kein geheimes Datum, sondern um eines zur Kontaktaufnahme handelt – ihre Rufnummer in sozialen Netzwerken und auf Handelsplattformen, wenn auch nicht sonst öffentlich sichtbar, und damit im Internet (Berichterstattervermerk vom 05.11.2024 Seite 2 Abs. 9 f., eGA II-611). Zudem gibt sie in privaten Angelegenheiten auf ihrer Visitenkarte ihre Handynummer an (Berichterstattervermerk vom 05.11.2024 Seite 2 Abs. 11, eGA II-611). Damit hat die Klägerin den schriftsätzlichen Vortrag zum sensiblen und gezielten Einsatz gerade nicht bestätigt.
Soweit sich infolgedessen schriftsätzlicher Klage- und Berufungsvortrag zum sensiblen und zurückhaltenden Umgang mit den eigenen Kontaktdaten, namentlich der Telefonnummer, mit den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht in Einklang bringen lassen, hatte der Senat dies zu würdigen (st. Rspr. BGH Beschl. v. 25.10.2022 – VI ZR 382/21, BeckRS 2022, 35153 Rn. 15; BGH Urt. v. 17.2.2010 – IV ZR 259/08, VersR 2010, 473 Rn. 17; BGH Urt. v. 26.2.2009 – I ZR 155/07, BeckRS 2009, 9695 Rn. 8; BGH Urt. v. 7.2.2006 – VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672 Rn. 7; BGH Urt. v. 1.3.1957 – VIII ZR 286/56, BeckRS 1957, 31194675 Ls.). Angesichts der Pauschalität des schriftsätzlichen Vortrags hegt der Senat keinerlei vernünftige Zweifel, dass die persönlichen Angaben der Klägerin zugrundezulegen sind…“
Hinweis des Autors:
Am gleichen Tag erging in einem ähnlich gelagerten Fall ein weiteres Urteil des OLG Hamm (Az.: 7 U 52/24).