So das Gericht mit Urteil vom 19. Juni 2024 (Az.: 14 C 108/23). Das Gericht sprach den Anspruch nach persönlicher Anhörung des Klägers zu den Folgen des Scraping zu. Zur Höhe führt es in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger zwar Maßnahmen hinsichtlich des Filterns von Spam getroffen hat und eine weitere E-Mail-Adresse eingerichtet hat, aber beispielsweise einen Wechsel der Telefonnummer – der auch beruflich, wenn auch mit Aufwand, möglich wäre – nicht vorgenommen hat. Zwar hat er versucht, die Einstellungen seines Profils entsprechend restriktiv vorzunehmen und ihm ist nach seinen Ausführungen die Hoheit über seine Daten wichtig. Indes zeigt das Gesamtbild, dass der Kläger offenbar keine derart gravierenden Folgen spürt, die zu stärkeren Maßnahmen seinerseits führen würden. Des Weiteren fällt der Vortrag hinsichtlich von Spam-E-Mails sowie der neu eingerichteten Mailadresse weniger ins Gewicht, da die E-Mail-Adresse wie erläutert nicht Teil der gescrapten Daten war. Ein Identitätsdiebstahl ist zudem lediglich aufgrund der Verknüpfung eines Namens und einer Telefonnummer nicht zu befürchten. Der Kläger machte außerdem zu möglichem Missbrauch der Daten – auch bei der persönlichen Anhörung – keine detaillierten Ausführungen, wie etwa zu den Szenarien, die er hier fürchtet oder den technischen Zusammenhängen bzw. Dingen, die eine Furcht oder einen Ärger darlegen würden (vgl. LG Mannheim Urt. v. 15.3.2024 – 1 O 99/23, GRUR-RS 2024, 5296). Auch das spricht gegen eine entsprechend große Beeinträchtigung in dieser Hinsicht. Die Schadensersatzsumme ist nicht nur rein symbolisch und erfüllt daher die Ausgleichsfunktion des Art. 82 DSGVO. Dass derart geringe Schadenssummen im deutschen Recht untypisch sind, liegt darin begründet, dass nach nationalem Recht und der hierzu ergangenen Rechtsprechung Bagatellverletzungen für die Begründung des haftungsrechtlichen Zusammenhangs unzureichend sind und damit entschädigungslos bleiben können (LG Mannheim Urt. v. 15.3.2024 – 1 O 99/23, GRUR-RS 2024, 5296). Art. 82 Abs. 1 DSGVO steht jedoch einer Auslegung entgegen, die für einen durch einen Verstoß gegen diese Verordnung verursachten immateriellen Schaden eine Erheblichkeitsschwelle vorsieht. Daher kann aus einer niedrig erscheinenden Schadenssumme nicht geschlossen werden, dass diese nur symbolisch ist und daher der Ausgleichsfunktion nicht gerecht würde. Ein geringerer immaterieller Schaden erfordert vielmehr einen entsprechend geringen Ausgleich (LG Mannheim Urt. v. 15.3.2024 – 1 O 99/23, GRUR-RS 2024, 5296)…“