OLG Brandenburg: Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet, wenn Bundesbeamter Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegenüber Dienstleister geltend macht, der gesundheitliche Begutachtung des Beamten durchgeführt hat

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So das Gericht in seinem Beschluss vom 1. Februar 2024 (Az.: 1 W 3/24) im Rahmen eines sofortigen Beschwerdeverfahrens und damit in der Bestätigung der Vorinstanz, die hier ebenfalls den Verwaltungsrechtsweg als eröffnet ansah. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um Ansprüche aus einem Beamtenverhältnis, mithin gemäß § 3 Abs. 1 BeamtStG aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Denn die Beklagte ist hier lediglich als Dienstleister des Dienstherren des Klägers, der Bundespolizei, tätig geworden, und der Kläger wurde hinsichtlich der Frage seiner Dienstfähigkeit als Beamter untersucht. Gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG ist für alle Klagen der Beamten und früheren Beamten aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Insoweit sind auch in diesem Verhältnis geltend gemachte Auskunftsansprüche solche aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, für die allein das Verwaltungsgericht zuständig ist…

Eine andere gesetzlich geregelte Rechtswegzuweisung besteht nicht. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG -DSGVO-. Die Regelungen dieser Verordnung sind vielmehr hinsichtlich der Frage der Rechtswegzuweisung neutral. Daher kommt es auch bei Ansprüchen aus Art. 15 DSGVO, nach dem eine Person ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten hat, darauf an, ob der Auskunftsanspruch dem nationalen Privatrecht oder dem jeweiligen öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Macht der Betroffene Auskünfte nach der DSGVO aus einem privatrechtlichen Verhältnis geltend ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Klagt der Betroffene jedoch – wie hier – als Beamter aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bleibt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben…“