OLG Köln: 100 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten in Form einer Mobilfunknummer und eines verwendeten Pseudonyms nach deren Scraping aus sozialem Netzwerk

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So das Gericht in seinem Urteil vom 3. April 2025 (Az.: 15 U 40/23). In dem Gerichtsverfahren wurden durch den Kläger verschiedene Ansprüche geltend gemacht, unter anderem ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejahte den Anspruch und sprach dem Kläger einen Betrag von 100 EUR zu. Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:

„…Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 18.11.2024 (VI ZR 10/24, juris Rn. 93) richtet sich die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach den innerstaatlichen Vorschriften und somit vorliegend nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes. Der Senat hat bei Ausübung seines ihm im Rahmen von § 287 ZPO zustehenden Schätzungsermessens hier zunächst berücksichtigt, dass die vom Datenschutzverstoß der Beklagten betroffenen personenbezogenen Daten des Klägers nicht besonders sensibel wie beispielsweise diejenigen des Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind, sondern vielmehr im Rahmen des täglichen (Geschäfts-) Lebens üblicherweise einer Vielzahl von Personen mitgeteilt werden. Die Mobilfunknummer bezweckt typischerweise die Kontaktaufnahme mit anderen Menschen und wird gerade zu diesem Zweck verwendet. Auf der anderen Seite ist in den Blick zu nehmen, dass Name und Mobilfunknummer des Klägers infolge des Scrapingvorfalls einem unbegrenzten Empfängerkreis für einen (bisher) mehrjährigen Zeitraum zugänglich gemacht wurden und dass es – anderes macht die Beklagte nicht geltend – nicht möglich sein wird, den entsprechenden Datensatz des Klägers wieder dauerhaft und vollständig aus dem Internet zu entfernen. Insofern kann als effektiver Ausgleich für den vom Kläger erlittenen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlustes und den damit für ihn – wie für jedermann – unmittelbar zusammenhängenden Unannehmlichkeiten ein Betrag in Höhe von 100 Euro angesetzt werden, um den Schaden vollständig und wirksam auszugleichen. Hiermit ist jedenfalls der hypothetische Aufwand für die Wiedererlangung der Kontrolle im Wege eines Rufnummernwechsels abgegolten. Dass hierzu ein höherer Betrag erforderlich wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 8.1.2025 (T-354/22, juris) für den Kontrollverlust über eine IP-Adresse einen Schadensersatzanspruch gegen die Kommission wegen Verstoß gegen Art. 46 der Verordnung 2018/1725 in Höhe von 400 Euro zuerkannt, zwingt dies im vorliegenden Fall nicht zu einer höheren Schätzung desjenigen Betrages, der für einen effektiven Ausgleich des vom Kläger erlittenen immateriellen Schadens erforderlich ist. Die vorliegende Schätzung richtet sich – wie oben dargelegt – zum einen nach innerstaatlichem Recht und wird daher durch eine Entscheidung zu einem Verstoß gegen sonstige europarechtliche Regelungen nicht unmittelbar beeinflusst. Zum anderen ist den Gründen des EuGH-Urteils auch nicht zu entnehmen, welche konkreten Umstände für die Bemessung des Ersatzanspruchs ausschlaggebend waren. Vielmehr beschränken sich die Gründe insofern auf den Satz „Unter den Umständen des vorliegenden Falles hält das Gericht wegen des immateriellen Schadens, den die Kommission verursacht hat, eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro für angemessen.“…“

Hinweis des Autors:

Am gleichen Tag erging eine weitere Entscheidung des Gerichts in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt unter dem Az.: 15 U 41/23.