So das Gericht in seinem Beschluss vom 21. Juni 2024 (Az.: 5 W 62/24) im Rahmen einer sofortigen Beschwerde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Dort war ein ehemaliger Mitarbeitender durch ein Unternehmen in Anspruch genommen worden hinsichtlich einiger Bewertungen im Internet. Eine Bewertung hatte den Eindruck eines Kundenbesuchers erweckt, der aber gar nicht vorlag. Darin sah das Gericht einen Unterlassungsanspruch und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Aus der Formulierung „Mein Besuch im Autohaus L. GmbH & Co. KG …“ muss bei einem unvoreingenommenen und verständigen Leser des Beitrages der Eindruck entstehen, als habe der Verfasser des Beitrages das Autohaus als Kunde aufgesucht und in diesem Rahmen die nachfolgenden Eindrücke gemacht.
aa) Das ergibt sich bereits recht eindeutig aus der Formulierung „Mein Besuch“ als solcher, da ein Autohaus gerade (und nur) von einem Kunden „besucht“ wird und insbesondere nicht von einem Arbeitnehmer.
bb) Selbst wenn man dies – anders als es der Senat beurteilt – für sich gesehen noch nicht als unbedingt eindeutig werten wollte, ergäbe sich eine solche Wertung aber jedenfalls unter Heranziehung der sogenannten „Stolpe-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 28 ff., insbes. Rn. 34; im Anschluss daran auch BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 – VI ZR 440/18, juris Rn. 19; im Überblick: Erman/Klass, BGB, 16. Aufl., Anhang zu § 12 – Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Teil I Rn. 113), wonach bei einem Unterlassungsanspruch bei der vorzunehmenden Abwägung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten der Erklärung, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen, zugrunde zu legen sind, mit der Konsequenz, dass im Rahmen von Unterlassungsansprüchen von der für den sich Äußernden ungünstigeren Deutungsvariante auszugehen ist.
b) Dass er seine in dem dritten Beitrag mitgeteilten Wahrnehmungen gemacht hat, nachdem er das Autohaus der Antragstellerin als Kunde betreten hatte, macht der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 28. Mai 2024 selber nicht geltend. Durch diesen vermittelten unzutreffenden Eindruck wird der hier erörterte dritte Beitrag des Antragsgegners insgesamt rechtswidrig.
aa) Der Bundesgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung für Beiträge auf sogenannten „Bewertungsportalen“ aus, dass solche Bewertungen bereits und jedenfalls dann rechtswidrig sind, wenn der jeweiligen Bewertung kein vorheriger (Kunden-)Kontakt zu Grunde gelegen hat (BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, juris Rn. 33-35; BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, juris Rn. 29-36).
bb) Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich allerdings von jenen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Dort war es jeweils so, dass der jeweiligen angegriffenen Bewertung überhaupt kein tatsächlicher (Behandlungs- bzw. Gäste-)Kontakt zu Grunde gelegen hatte. Vorliegend ist es indes so, dass der Antragsgegner als ehemaliger Mitarbeiter der Antragstellerin durchaus „Kontakt“ zu dieser gehabt und mithin die in den jeweiligen Beiträgen beschriebenen Umstände und Vorgänge aus eigener Wahrnehmung erlebt hat. Im Ergebnis sieht der Senat die vorliegende Fallgestaltung aber dennoch wertungsmäßig als mit denen vergleichbar an, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Denn für einen durchschnittlichen und verständigen Leser des dritten Beitrages des Antragsgegners macht es durchaus einen (gewichtigen) Unterschied, ob er davon ausgeht, dass der Verfasser des Beitrages das betroffene Unternehmen als Kunde kennengelernt hat, oder aber als (ehemaliger) Mitarbeiter. Denn in dem letztgenannten Fall wird sich der unvoreingenommene und verständige Leser nach der Lebenserfahrung die Frage stellen, welchen (Hinter-)Grund solche negativen Bewertungen eines Arbeitgebers durch einen (ehemaligen oder gegenwärtigen) Mitarbeiter haben, insbesondere, ob Letzterer sich mit dem Beitrag an seinem (ehemaligen oder gegenwärtigen) Arbeitgeber lediglich „rächen“ will, und wird demgemäß die Wahrhaftigkeit eines solchen Beitrages kritisch hinterfragen. Ganz anders sieht es hingegen bei einem abwertenden Beitrag aus, den angeblich ein Kunde des bewerteten Unternehmens verfasst hat. Hier wird es in aller Regel beim Leser eines solchen Beitrages an einer „kritischen Voreinstellung“ bzw. „Skepsis“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes des Beitrages fehlen, weil der Leser in aller Regel keinen Anhaltspunkt dafür haben wird, dass und aus welchen Gründen ein bloßer Kunde das Unternehmen bewusst wahrheitswidrig schlecht bewerten sollte…“