OLG Köln: kein Anspruch gegen Betreiber eines Social Media Netzwerkes nach vorübergehenden Account-Sperrung auf Löschung „aller Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz“ aus Art. 17 DSGVO
Unter dies hat das Gericht in einem Rechtsstreit mit Urteil vom 25. Januar 2024 (Az.: 15 U 45/23) entschieden. Erstinstanzlich war das beklagte Unternehmen unter anderem zur Freischaltung des Accounts des Klägers verurteilt worden. Dies ist auch einer der Gründe, warum das OLG in einer Entscheidung dem Antrag des Klägers auf Löschung „aller Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz“ nicht folgte. Es führt in den Entscheidungsgründen aus:
„…Soweit der Antrag die im vorliegenden Verfahren vorgetragenen und aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen Informationen über Löschungen der Beiträge des Klägers vom 28. November und 11. Dezember 2021 sowie vom 5. und 13. Januar 2022 erfasst, ist der insoweit geltend gemachte Löschungsanspruch, der sich nur aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ergeben kann, nach Art. 17 Abs. 3 Buchstabe e DSGVO ausgeschlossen, weil die Verarbeitung zur Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Es kann mit Blick auf ein mögliches Vollstreckungsverfahren und auch mit Blick auf mögliche zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen der Parteien nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte den Sachverhalt, auf dessen Grundlage sie vom Landgericht rechtskräftig zur Wiederherstellung des Profils des Klägers verurteilt worden ist, und dass sie auch das landgerichtliche Urteil selbst weiterhin speichern darf (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2023 – 10 U 24/22, MMR 2023, 962 Rn. 124 für ein laufendes Verfahren). Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Fall, der dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2023 – 4 U 49/23 – zugrunde lag (Anlage zum Schriftsatz vom 21. Dezember 2023). In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Verfahren war nach rechtskräftiger Abweisung weiterer Anträge nur noch der vom Kläger so bezeichnete Datenberichtigungsanspruch weiterverfolgt worden.
Auch der Kläger selbst scheint ausweislich der Berufungsbegründung davon auszugehen, dass die Beklagte die den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Unterlagen nicht löschen muss und sein Begehren nur darauf abzielt, „dass diese Vermerke eben nicht mehr im Datensatz des Klägers mit der Gefahr einer weiteren Datenverarbeitung vorhanden sind“ (Seite 11). Eine solche Beschränkung kommt jedoch im Klageantrag nicht zum Ausdruck. Sie wäre auch unbestimmt, weil unklar ist, was mit „Datensatz des Klägers“ gemeint ist. Im Übrigen kann der Kläger der Beklagten nicht vorschreiben, wie sie ihre ihn betreffenden Daten strukturiert.
Dass es über die im Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellten Fälle hinaus weitere von der Beklagten vorgenommene Entfernungen von Beiträgen des Klägers und Sperrungen seines Profils gegeben hat, legt der Kläger trotz der diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil weiterhin nicht substantiiert dar. Es obliegt ihm, vorzutragen, auf welche Daten sich der geltend gemachte Löschungsanspruch überhaupt beziehen soll. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann überprüft werden, ob die Daten rechtmäßig gespeichert werden…“