OLG Dresden: Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen bei privater Krankenversicherung sind keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO

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So das Gericht in seinem Beschluss vom 2. Januar 2024, Az.: 4 W 720/23. Das Gericht greift dabei die Rechtsprechung des BGH auf. Es führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Entgegen der Auffassung des Klägers kann er seinen Anspruch auch nicht auf Art. 15 DSGVO stützen. Denn es liegen schon keine personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO vor. Dabei handelt es sich um Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn Informationen aufgrund ihres Inhaltes, ihres Zweckes oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, Rdnrn. 46, 47 – juris). Dies ist bei Kalkulationsgrundlagen, die der Berechnung einer Prämienerhöhung dienen, ersichtlich nicht der Fall…“