Für einen entsprechenden Anspruch auf Auskunft, der weitergehende Ansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vorbereiten soll, ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. Mai 2023 (Az.: 15 U 78/22) eine Nennung möglich und stellt keinen unzulässige Weitergabe von personenbezogenen Daten dar. Dies war als Grund für die Zurückweisung eines Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung geltend gemacht worden.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zur datenschutzrechtlichen Bedeutung aus:
„…Auch der Datenschutz steht einer Nennung der Abnehmer nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es bei einer Benennung der Abnehmer überhaupt personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden. Diese Informationen müssen sich nämlich auf „natürliche Personen“ beziehen. Selbst wenn sich unter den Abnehmern der Beklagten nicht nur juristische, sondern auch natürliche Personen befinden sollten – was vorliegend nicht dargelegt ist –, so ist die Verarbeitung zulässig gemäß Art. 6 Abs. 1 1 lit. f DSGVO. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Erkennt ein Gericht auf gesetzlicher Grundlage einen Auskunftsanspruch zu, so sind diese Voraussetzungen – wie auch im vorliegenden Fall – regelmäßig erfüllt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 13. Oktober 2021, Az. 6 U 130/19, GRUR-RR 2022, 108; OLG München, Teilurt. v. 24. Oktober 2018, Az. 3 U 1551/17, GRUR-RR 2019, 137 – Vertragshändlervertrag; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2020, 44647 – Zündkerze; Voß/Fricke/BeckOK, a.a.O., § 140b Rn. 21)…“