LG Bamberg: kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping

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Wie auch andere Gerichte, sieht das Gericht in seinem Endurteil vom 6. Juni 2023 (Az.: 42 O 782/22) keinen Anspruch nach Art.82 DSGVO.  Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus, dass bereits kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Verstöße gegen Pflichten bei der Datenverarbeitung sind indes nicht ersichtlich.

Gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist Verarbeitung jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, durch den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Gemäß Art. 4 Nr. I DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Die in jedem Fall veröffentlichten Informationen des Klägers umfassen den Namen, die Nutzer-ID sowie das Geschlecht, ohne die die Nutzung der Plattform F. nicht möglich ist, worauf direkt bei der Anmeldung hingewiesen wird. Damit ist es möglich, den Kläger zu identifizieren. Es handelt sich mithin um personenbezogene Daten. Die übrigen Daten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls personenbezogen, aber nicht in jedem Fall öffentlich, worauf später noch näher einzugehen ist.

Die von Klägerseite geltend gemachten Pflichtverletzungen unterliegen diesem Verarbeitungsbegriff bzw. dem Verarbeitungsvorgang in Bezug auf die Daten des Klägers nicht:

Benachrichtigungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten nach Art. 5 Abs. 1 a DSGVO, nach Art. 13, 14, 15 DSGVO und nach Art. 33, 34 DSGVO stellen keine Datenverarbeitung dar, so dass Verstöße gegen diese Normen von Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO nicht umfasst sind (so auch LG Essen a.a.O., AG Strausberg, Urteil vom 13.10.2022 – 25 C 95/21BeckRS 2022, 27811, Rn. 17; bzgl. Art. 34 DSGVO weiter auch s. a.: OLG Stuttgart, Urteil vom 31.3.2021, 9 IJ 34/21, juris Rn. 61; LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021, 16 O 128/20, GRUR-RS 2021, 33076, Rn. 27; LG Bonn, Urteil vom 1.7.2021, 15 O 372/20, juris, Rn. 41).

Schließlich lässt sich auch von vornherein aus Artikel 24 DSGVO kein subjektives Recht herleiten (Taeger/Gabel, DSGVO, 4. Auflage 2022, Artikel 24, Rn. 89). Selbiges gilt für Art. 25 DSGVO (Tager/GabeI, DSGVO, a. a. O., Art. 25, Rn. 100)…“