Datenschutzrecht

KG Berlin: Entscheidung zur unmittelbaren Verhängung von Bußgelder nach Art. 83 DSGVO gegen juristische Personen wegen Vorliegen der Eigenschaft des Verantwortlichen nach der DSGVO

Es handelt sich um die Fortsetzung des Verfahrens nach dem EUGH-Urteil vom 5.Dezember 2023 (Az.:C-807/21) aufgrund der durch das Gericht erfolgten Vorlagefragen. In der Konsequenz setzt das Gericht die Vorgaben des EuGH um. So führt es z.B. in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 22. Januar 2024, Az.: 3 Ws 250/21, 161 AR 84/21) unter anderem aus:

„…Dass die Betroffene als juristische Person taugliche Adressatin eines Bußgeldbescheids sein kann und als solche zudem unmittelbar und nicht nur als Verfahrens- oder Nebenbeteiligte bebußt werden kann, ergibt sich aus dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des EuGH (Urteil vom 5. Dezember 2023 – C-807/21 – [juris]). Der Gerichtshof führt aus, es sei möglich, „die in Art. 83 DSG-VO für solche Verstöße vorgesehenen Geldbußen unmittelbar gegen juristische Personen zu verhängen, wenn diese als für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche eingestuft werden können“ (Rn. 44). Dies folgt, so der EuGH weiter, daraus, dass Unternehmen „nicht nur für Verstöße haften, die von ihren Vertretern, Leitern oder Geschäftsführern begangen wurden, sondern auch für Verstöße, die von jeder anderen Person begangen wurden, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit und im Namen dieser juristischen Personen handelt“ (Rn. 44). Die hierdurch – und zwar unabhängig von einem individualisierbaren Organisationsdefizit oder einer Aufsichtspflichtverletzung – möglich gewordene unmittelbare Bebußung von juristischen Personen wird auch durch die Verteidigung, soweit aus ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2024 ersichtlich, nicht mehr in Frage gestellt…“

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