Allerlei,  Datenschutzrecht

Thüringer Landesarbeitsgericht: Wenn im Rahmen einer Schadensersatzklage des Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Abmahnung dort Gegenstand des Verfahrens ist, besteht kein Anspruch auf Löschung der Abmahnung aus Personalakte bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach Art. 17 Abs. IIIa DSGVO kein Löschungsanspruch

So das Gericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2023 (Az.: 5 Sa 424/22) in einem Rechtsstreit rund um Ansprüche eines ehemaligen Beschäftigten gegen seinen vormaligen Arbeitgeber. Es wurde dort unter anderem ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte geltend gemacht. Das Gericht sieht im Rahmen seiner Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen, keinen solchen Anspruch und führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:

„…Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung aus der Personalakte, selbst einer zu Unrecht erteilten Abmahnung. Ein solcher Anspruch kann nur ausnahmsweise gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Abmahnung könne dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden (BAG 19. April 2012 – 2 AZR 233/11 – Rn. 51). Der Kläger hat vorliegend keine entsprechenden Gründe dargelegt.

Vielmehr verfolgt der Kläger mit demselben Verfahren Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Dabei spielt die streitgegenständliche Abmahnung die zentrale Rolle. Hieraus ergibt sich ein Dokumentationserfordernis der Beklagten, hier die Aufbewahrung der Abmahnung, zumindest bis zur endgültigen Klärung der Schadensersatzklage (vgl. auch Sächsisches LAG 31.03.2023 – 4 Sa 117/21 – Rn. 45).

Auch der Hinweis des Klägers auf die Vorschrift des § 17 DSGVO führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art. 17 Abs. 1 a DSGVO besteht ein Anspruch auf Löschung der betreffenden personenbezogenen Daten, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Da die vorliegende streitige Abmahnung Gegenstand der Schadensersatzklage ist, besteht zumindest bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach Art. 17 Abs. 3 a DSGVO kein Löschungsanspruch, da dieser zur Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist…“

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