So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2023 (Az.: 2 Sa 17/23) in einem Rechtsstreit rund um einen Arbeitsplatzwechsel eines Beschäftigten. Da auch vertragliche Ansprüche streitig waren, wurden die Ansprüche nach dem UWG auch durch die Arbeitsgerichtbarkeit mitentschieden.
Neben der Verneinung eines Unterlassungsanspruchs mangels Vorliegens der Ansprüche, sieht das Gericht auch im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast keine des Beklagten bei nicht ausreichendem Vortrag zu Unterlassungsanspruch. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen der Prozesspartei, die aus einer ihr günstigen Norm Rechte herleitet. Der Arbeitgeber ist daher in vollem Umfang für die Tatsachen, aus denen sich der Unterlassungsanspruch ergeben soll, darlegungs- und beweisbelastet. Dies gilt auch für die Tatsachen, die eine Wiederholungsgefahr begründen sollen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht anzuwenden (BAG, Urteil vom 19.05.1998 – 9 AZR 394/97 – Rn. 51, 61, juris).
Außer den unstreitig vorliegenden Tatsachen hat es die Klägerin jedoch nicht vermocht, irgendwelche Umstände vorzutragen, die eine Ausübung von unlauterem Wettbewerb durch die Beklagten auch nur annährend begründen könnten. In diesem Zusammenhang weisen die Beklagten berechtigt darauf hin, dass die Anforderungen an die Substantiierung eines Bestreitens zunächst davon abhängen, wie substantiiert der darlegungspflichtige Anspruchsteller vorgetragen hat. Substantiiertes Tatsachenvorbringen zu von den Beklagten veranlassten Umständen, welche zu den Kündigungen der als Betreuer tätigen Arbeitnehmer der Klägerin und der von der Klägerin betreuten Klienten geführt haben, vermochte die Klägerin jedoch nicht darzulegen. Die unstreitigen Tatsachen sind nicht ausreichend, eine unzulässige Abwerbung bzw. unlauteren Wettbewerb zu belegen. Insoweit hätte es weiteren Vortrages der Klägerin bedurft, insbesondere zu konkreten Handlungen der Beklagten und deren Auswirkungen sowie der Veranlassung von bestimmten Verhaltensweisen der als Betreuer tätigen Arbeitnehmer und betreuten Klienten. Der Klägerin ist es jedoch nicht gelungen, hinreichende Anhaltspunkte vorzutragen, die einen Unterlassungsanspruch stützen. Es ist zu berücksichtigen, dass für den Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG eine Abwerbung als solche diesen Anspruch nicht begründet, sondern es erforderlich ist, dass den Beklagten unlauterer Wettbewerb vorgeworfen werden kann. Deshalb ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsachen, welche die Voraussetzung „unlauter“ erfüllen….
Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass von den Beklagten nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- bzw. Behauptungslast ein substantiiertes Bestreiten einer durch die darlegungspflichtige Partei behaupteten Tatsache verlangt werden kann.
Hat die darlegungspflichtige Partei alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft und kann sie ihrer primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann von dem Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- bzw. Behauptungslast das substantiierte Bestreiten einer durch die darlegungspflichtige Partei behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände und damit der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden.
Einer sekundären Darlegungslast der Beklagten steht vorliegend bereits entgegen, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin ihre Informationsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft hat. Die Klägerin hat keinerlei Anstrengungen vorgetragen, welche sie unternommen hat, um die für sie erforderlichen Auskünfte von den von ihr betreuten Klienten bzw. ihren Arbeitnehmern zu erhalten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass insbesondere während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeber besondere Auskunftsansprüche gegenüber ihren Arbeitnehmern bestehen können. Dass die Klägerin derartige Auskunftsansprüche gegenüber den Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben, geltend gemacht hätte, lässt sich nicht feststellen. Gleiches gilt für irgendwelche Informationsersuchen an die von ihr betreuten Klienten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin irgendein Auskunftsersuchen bzw. einen Auskunftsanspruch erhoben hat. Die Klägerin hat somit nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft. Es kann dahinstehen, ob die Beklagen überhaupt die wesentlichen Tatsachen kennen und deren Angabe ihnen zumutbar ist…“
Hinweis:
Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das BAG zurückgewiesen (Az.: 8 AZN 642/23)