BGH: Art. 15 I und III DSGVO begründet zu Gunsten des Versicherungsnehmers bei Prämienanpassungen einer privaten Krankenversicherung keinen Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben samt Anlagen

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So das Gericht in seinem Urteil vom 6. Februar 2024 (Az.: VI ZR 15/23) in einem Rechtsstreit zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner privaten Krankenversicherung.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der klägerische Antrag zielt auf die Übermittlung einer Abschrift der gesamten Begründungsschreiben des Beklagten zur im Jahr 2016 erfolgten Beitragserhöhung samt Anlagen ab. Einzelne Teile dieser Schreiben und Anlagen enthalten zwar einzelne personenbezogene Daten des Klägers als Versicherungsnehmer des Beklagten, es handelt sich aber weder bei den Anschreiben des Beklagten selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachtrag zum Versicherungsschein) in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Klägers. Eine Beschränkung des geltend gemachten Anspruchs und seines Antrags auf die in den Schreiben enthaltenen personenbezogenen Daten hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn.46 ff.)…“

Hinweis Nr.1

Auch ein anderer Senat des BGH hat entsprechend entschieden. Mehr dazu hier

Hinweis Nr.2

Am gleichen Tag hat der BGH mit demselben Senat zwei weitere,gleichläufige, Entscheidungen getroffen (Urteil vom 6. Februar 2024, Az.: VI ZR 61/23 und Urteil vom 6. Februar 2024, Az.: VI ZR 62/23).