Datenschutzrecht

OLG Dresden: auslösende Faktoren für Beitragserhöhungen einer Krankenversicherung sind keine personenbezogenen Daten -> Daher auch kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

So das Gericht in seinem Urteil vom 30. Juni 2023 (Az.: 3 U 428/23) im Rahmen eines Rechtsstreites rund um eine Beitragserhöhung, in dem ursprüngliche auch an Anspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht worden war, der aber durch den Kläger aus prozessualen Gründen für erledigt erklärt worden war.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter Bezugnahme auf eigene Rechtsprechung aus:

„…Ohne Erfolg bleibt die Berufung hinsichtlich des Antrags zu 4). Nach einseitiger Erledigterklärung hat der Antrag, die Erledigung festzustellen, nur dann Erfolg, wenn ein ursprünglicher Klageantrag zulässig und begründet war und sich tatsächlich erledigt hatte. Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich vollständige Erledigung eingetreten ist, obwohl sich die Auskunft der Beklagten lediglich auf die Höhe des auslösenden Faktors für die Anpassungen zum 01.01.2017 und 01.01.2018 bezieht, ohne dass klar ist, dass es sich um die einzigen Anpassungen aus den – wie beantragt – „letzten zehn Jahren“ handelte. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der jeweils auslösenden Faktoren zustand. Versicherte haben weder aus §§ 242, 241 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag noch – jedenfalls mangels personenbezogener Datenangabe – aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO regelmäßigen Anspruch gegen ihre private Krankenversicherung auf Auskunft über den für eine Beitragsanpassung auslösenden Faktor (Senat, Urteil vom 14.03.2023 – 3 U 1798/22 –, juris)…“

Zur Entscheidung vom 14. März 2023 kann hier weiteres erfahren werden.

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