LG Stralsund: kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Nichteinhaltung der Auskunftsvorgaben des Art. 15 DSGVO in der Folge der Datenerhebung per Scraping
So das Gericht in seinem Urteil vom 9. Juni 2023 (Az.: 6 O 181/22), allerdings noch nicht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH.
Jedoch sah das Gericht keinen Nachweis eines Schadens und führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Erforderlich für einen Schadensersatzanspruch ist aber neben dem Eintritt eines solchen Schadens die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden. Da der Schaden grade durch den Rechtsverstoß entstanden sein muss genügt es nicht, dass der Schaden durch eine Verarbeitung entstanden ist, in deren Rahmen es zu einem Rechtsverstoß gekommen ist (Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 42).
Die Klagepartei vermochte nicht zu beweisen, dass ihr aufgrund einer etwaigen Auskunftspflichtverletzung überhaupt ein Schaden entstanden ist. Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei dürfen keine „unerfüllbaren Beweisanforderungen“ gestellt werden (BGHZ 7, 116 BVerwGE 7, 48), und das Gericht darf keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Die Klagepartei nimmt hinsichtlich des behaupteten Schadens in ihrer Klageschrift Bezug auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster (Urteil vom 11.08.2020, Az. A Ca 247 c/20) sowie des Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 05.03.2020, Az. 9 Ca 6557/18). In beiden Urteilen hätten die Gerichte einen Schadensersatz zugesprochen, da ein Schaden bereits in der Ungewissheit der Verarbeitung der eigenen Daten läge. Diese Ungewissheit bestehe auch hier. Diesen Vortrag hat die Beklagte bestritten. Ein Beweisangebot hat die Klagepartei nicht vorgelegt. Auch das Gericht hat erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des klägerischen Vortrags. Der wortidentische Sachvortrag befindet sich nämlich in einer Vielzahl vor dem hiesigen Gericht anhängigen Verfahren. Zutreffend führt daher die Beklagte aus, dass dies gegen den Eintritt eines individuellen Schadens spricht…“