Dies ist eine der Kernaussagen der Entscheidung des Gerichts vom 27. Juli 2023 (Az.: I ZR 144/22). In dem Rechtsstreit war streitig, ob am Flughafen Zweibrücken Sonntagsöffnungen von Bekleidungsgeschäften rechtlich zulässig und damit ggf. auch konform mit dem UWG waren. Die Öffnungen der Geschäfte beruhten auf einer Rechtsverordnung, deren tatsächliche Grundlagen sich aber im Laufe der Jahre geändert hatte. Der Rechtsstreit wurde zur Neuentscheidung an das zuständige OLG zurückverweisen.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Eine rechtswidrige und damit nichtige Rechtsverordnung entfaltet allerdings keine Legitimationswirkung. Grundsätzlich ist eine mit höherrangigem Recht unvereinbare Rechtsverordnung nichtig (vgl. BeckOK.GG/Uhle, 54. Edition [Stand 15. Februar 2023], Art. 80 Rn. 36; Brenner in Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 80 Rn. 82). Die Gerichte haben Rechtsverordnungen darauf zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. BVerfGE 48, 40 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – I ZR 135/20, GRUR 2021, 1320 [juris Rn. 50] = WRP 2021, 1290 – Flaschenpfand III, mwN). Die Nichtigkeit einer Rechtsverordnung können die Fachgerichte selbst feststellen, weil insoweit kein Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts besteht (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 1, 184, 195 [juris Rn. 39 bis 53]; BVerfGE 68, 319 [juris Rn. 18 und 20]; BVerfGE 114, 303 [juris Rn. 35]).
Die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung ist zunächst an spezifischen verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsvorgaben zu messen (vgl. Remmert in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 70. Ergänzungslieferung Dezember 2013, Art. 80 Rn. 121)… Diesem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot ist genügt, wenn sich der Verordnungsermächtigung im Wege der verfassungskonformen Auslegung eine ausreichende gesetzgeberische Programmentscheidung entnehmen lässt (zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vgl. BVerfG, NJW 2019, 3054 [juris Rn. 110]; BeckOK.GG/Uhle, 55. Edition [Stand 15. Mai 2023], Art. 80 Rn. 24). Weiter ist die Vereinbarkeit der Rechtsverordnung mit sonstigem höherrangigem Recht, insbesondere den Grundrechten, zu prüfen (vgl. Remmert in Dürig/Herzog/Scholz aaO Art. 80 Rn. 132)…“