Datenschutzrecht

LG Lüneburg: kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schmerzensgeld nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping,wenn Anspruchssteller im Internet personenbezogen Daten wie E-Mail-Adresse und Name selbst bereitstellt

So das Gericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2023 (Az.: Az.: 3 O 85/22). In den Entscheidungsgründen führt das Gericht unter anderem aus:

„…Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die klagende Partei nämlich keinen ersatzfähigen Schaden erlitten. Die klagende Partei hat sämtliche Daten, die nach ihrem Vortrag durch den streitgegenständlichen Vorfall widerrechtlich erlangt wurden (vgl. Replik S. 11, Bl. 277 d. A.), selbst im Internet veröffentlicht. So tritt sie offenkundig mit ihrer bei F. hinterlegten Handynummer unter ihrem vollen Namen öffentlich und für jeden Dritten einsehbar im Internet auf. Die klagende Partei hat auf der Website „www.bandnet.hamburg.de“ ihre Handynummer, welche der durch den Scraping-Vorfall abgegriffenen Nummer entspricht, inklusive Anschrift und Arbeitgeber für jeden zugänglich veröffentlicht. Auf Grund dessen war es für die klagende Partei schon nicht möglich, einen behaupteten Kontrollverlust über ihre Daten auf Grund des streitgegenständlichen Vorfalls zu erleiden. Auf Grund der Tatsache, dass diese selbst unter ihrer Handynummer sowie weiteren privaten Daten im Internet öffentlich auftritt, hat diese zum Ausdruck gebracht, dass es für sie nicht von maßgeblicher Relevanz ist, inwiefern ihre Daten von Dritten eingesehen und möglicherweise verwendet werden können. Durch die eigene Veröffentlichung der Daten war es von vorneherein – ebenso wie im streitgegenständlichen Vorfall – möglich, dass Dritte die Daten zu möglicherweise kriminellen Zwecken nutzen. Auf Grund dessen trägt der Vortrag der klagenden Partei nicht, sie leide unter einem durch den Scraping-Vorfall ausgelösten Unwohlsein…“

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