Das Gericht sieht in seinem Urteil vom 3. Januar 2023 (Az.: 322 O 112/22) keine Ansprüche gegen den Betreiber des Social Media Netzwerkes. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt worden ist und diese beim Berufungsgericht unter dem Az.: geführt wird.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zur Begründung der Klageabweisung unter anderem aus, dass ein Mitverschulden des Klägers dem Anspruch entgegenstehe. Dazu wie folgt das Gericht in den Entscheidungsgründen:
„…Die Ansprüche des Klägers scheitern darüber hinaus auch bereits daran, dass ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers vorliegt. Der Kläger wusste, dass seine Daten von ihm öffentlich gestellt worden waren. Dadurch war der Kläger damit einverstanden, dass jedermann darauf Zugriff nahm. Zwar sahen die Nutzungsbedingungen von F. ein Verbot des Scrapens vor. Das diente jedoch nicht dem Schutz gerade des Klägers. Ob der Dritte neben dem Zugriff auf Daten des Klägers auch auf Daten weiterer F.-Nutzer zugriff, war für eine Beeinträchtigung der Interessen des Klägers einerlei. Der Effekt für den Kläger wäre der gleiche, wenn der Dritte ausschließlich auf die Daten des Klägers zugegriffen hätte. Wenn der Kläger seine Daten vor Dritten hätte schützen wollen, so hätte er dies tun können. Er hat jedoch keinerlei diesbezügliche Anstrengungen seinerseits vorgetragen, so dass es unerheblich ist, ob die diesbezüglichen Optionen leicht oder schwer zu finden waren…“
Zudem sieht das Gericht für den Unterlassungsanspruch keine Wiederholungsgefahr und begründet wie folgt:
„Der Unterlassungsanspruch des Klägers scheitert darüber hinaus auch bereits daran, dass es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt, weil der Kläger seinem Vortrag nach seinen Account bei F. gelöscht hat, so dass eine Wiederholung gar nicht möglich ist.“