Datenschutzrecht

LG Kiel: 500 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei Datenerhebung per Scraping

So das Gericht in seinem Urteil vom 25.Mai 2023 (Az.: 15 O 74/22). Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem zur zugesprochenen Höhe des Schadensersatzes aus:

„…Die Höhe des Schadensersatzes beziffert das Gericht mit 500,00 €, wobei es diesen Betrag für angemessen, aber auch für ausreichend hält, um den immateriellen Schaden auszugleichen und gleichzeitig der erforderlichen Abschreckungswirkung Rechnung zu tragen sowie dabei die besonderen Umstände des Falles zu würdigen. Dem Gericht steht insoweit gemäß § 287 ZPO ein Ermessen zu.

Es gelten für die Bemessung der Höhe des immateriellen Schadens die Grundsätze des § 253 BGB. Auch herangezogen werden können dabei die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO. Darunter zählen bspw. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, der Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des entstandenen Schadens, frühere Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten zur Ermittlung (BeckOK DatenschutzR/Quaas DS-GVO Art. 82 Rn. 31-36).

Im vorliegenden Fall war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte mehrere Verstöße gegen die DSGVO begangen hat, in welchem Umfang die Daten der Klägerseite „gescrapt“ wurden, und dass diese veröffentlicht wurden. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die gescrapten Datenpakete noch immer auf den genannten Webseiten zu finden sind, und dass die Beklagte keine Maßnahmen ergriffen hat, um gegen die Veröffentlichung der Daten z.B. auf der Plattform „raidforums“ vorzugehen. Die Beklagte bestritt diesbezüglich vielmehr mit Nichtwissen, was mit den Daten auf der genannten Plattform geschehe. Auf der anderen Seite war heranzuziehen, dass es sich mit Ausnahme der Mobilfunknummer um bereits öffentlich zugängliche Daten der Klägerseite handelte, die weder besonders schutzwürdig noch intimen waren. Ebenfalls ist es (bislang) nicht zu einer konkreten Vermögensgefährdung oder -schädigung gekommen. Bei der Bemessung der Schadenshöhe war ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Klägerseite für die Verstöße gegen die DSGVO selbst einen Betrag in Höhe von 500,00 € ansetzte (zzgl. weiterer 500 € für die ungenügende Auskunft) und somit eine Zahlung in dieser Größenordnung als angemessen ansieht…“

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