EuGH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 I h) bei Einsatz automatisierten Entscheidungsfindungen (einschließlich Profilings) umfasst in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form erteilte Information zu Verfahren und Grundsätzen

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So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Az.: C ‑ 203/22) in einem Vorabentscheidungsersuchen des VG Wien zu einem dort zu entscheidenden Fall zu Auskünften, die gegenüber einem Unternehmen für Bonitätsauskünfte geltend gemacht worden waren, dass auch Technik im Rahmen des Art.22 DSGVO eingesetzt hatte. Zum Umfang des diesbezüglichen Auskunftsanspruchs führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter den Rn. 58-61 unter anderem aus:

„…Aus der Prüfung der Ziele der DSGVO und insbesondere von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO ergibt sich, dass das Recht auf „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik“ bei einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne dieser Bestimmung als ein Recht auf Erläuterung des Verfahrens und der Grundsätze zu verstehen ist, die bei der automatisierten Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person zur Anwendung kamen, um auf der Grundlage dieser Daten zu einem bestimmten Ergebnis – etwa einem Bonitätsprofil – zu gelangen. Damit die betroffene Person die ihr durch die DSGVO und insbesondere deren Art. 22 Abs. 3 gewährten Rechte wirksam ausüben kann, müssen im Rahmen dieser Erläuterung die relevanten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form übermittelt werden.

Weder die bloße Übermittlung einer komplexen mathematischen Formel (etwa eines Algorithmus), noch die detaillierte Beschreibung jedes Schritts einer automatisierten Entscheidungsfindung genügen diesen Anforderungen, da beides keine ausreichend präzise und verständliche Erläuterung darstellt.

Wie sich aus S. 28 der in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten Leitlinien zu automatisierten Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling für die Zwecke der Verordnung 2016/679 ergibt, sollte nämlich zum einen der Verantwortliche einfache Möglichkeiten finden, die betroffene Person über die der Entscheidungsfindung zugrunde liegenden Überlegungen bzw. Kriterien zu informieren. Zum anderen verpflichtet die DSGVO den Verantwortlichen zur Übermittlung aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik, „nicht unbedingt zu einer ausführlichen Erläuterung der verwendeten Algorithmen oder zur Offenlegung des gesamten Algorithmus“.

Die „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik“ einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO müssen also das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der in Rede stehenden automatisierten Entscheidungsfindung auf welche Art verwendet wurden, ohne dass die Komplexität der im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung vorzunehmenden Arbeitsschritte den Verantwortlichen von seiner Erläuterungspflicht entbinden könnte…“