OLG München: Löschung des Suchmaschine-Cache gehört zu Pflichten aufgrund Unterlassungstitel, um Ordnungsmittel zu vermeiden

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Dies ist nichts neues in der Rechtsprechung, aber erneut durch das OLG München in seinem Beschluss vom 26. April 2023 (Az.: 29 W 1697/21) festgestellt worden. Die zuvor durch das Landgericht festgesetzte Höhe des Ordnungsgeldes in Höhe von 15.000 EUR bliebt aufrechterhalten. Zur Verantwortlichkeit führt das Gericht wie folgt aus:

„…Ein Unterlassungstitel verpflichtet den Schuldner indes auch, etwaige gegen den Titel verstoßende Cache-Inhalte zu löschen bzw. auf Dritte entsprechend einzuwirken, um sicherzustellen, dass die zu unterlassenden Aussagen auch durch die gängigen Internetsuchmaschinen nicht weiter – auch nicht über eine Cache-Speicherung – erreichbar bzw. abrufbar sind (BGH GRUR 2018, 1183 Rn. 13 – Wirbel um Bauschutt). Diese im Bereich der Unterlassungstitel in Bezug auf bestimmte Internetinhalte bestehende Pflicht, auch Cache-Inhalte zu prüfen und ggfs zu löschen bzw. dies durch Dritte zu veranlassen, entspricht ständiger Rechtsprechung. Ein Titelschuldner muss sich insofern auch darüber informieren, wie er seinen Pflichten aus einem Titel vollständig nachkommt. Er hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum kann sich der Schuldner nicht berufen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 5.7)…“