E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg:Unzulässige E-Mail-Werbung

Unzulässige E-Mail-Werbung- eine solche liegt auch bei einer Handlung eines Vertragspartners des eigentlichen Beauftragten vor. So das OLG Hamburg.

Das Gericht hatte in einem Berufungsverfahren einen Hinweisbeschluss am 19. Juli 2021 getroffen (Az.: 5 U 56/20), aufgrund dessen dann die Berufung zurückgenommen wurde und damit die erstinstanzliche Verurteilung zu einem Unterlassungsanspruch und Abmahnkosten rechtskräftig wurde.

Streit war, ob ein Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen der Verwirklichung des Tatbestandes des § 7 I, II Nr. 3 UWG wegen unzulässiger E-Mail-Werbung bestand. Die Besonderheit war, dass eine Versendung von E-Mail-Werbung durch das beklagte Unternehmen mit einem Vertragspartner vertraglich vereinbart, der Vertragspartner aber einen Dritten ohne Absprache mit dem beklagten Unternehmen mit der Durchführung der E-Mail-Werbung beauftragt hatte.

Das Gericht sah dennoch eine Unzulässige E-Mail-Werbung und damit Verantwortlichkeit für einen Beauftragten im Sinne des § 8 II UWG und damit auch die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche.

Es führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:

„…Durch § 8 Abs. 2 UWG soll verhindert werden, dass sich der Inhaber eines Unternehmens, dem Wettbewerbsverstöße zugutekommen, hinter einem von ihm abhängigen Dritten versteckt. Der Unternehmensinhaber soll sich nicht der Haftung entziehen und einseitig die Vorteile einer arbeitsteiligen Organisation nutzen können, ohne zugleich die Verantwortung für das wettbewerbliche Verhalten des für ihn Tätigen zu übernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 92/04, GRUR 2007, 994 Rn. 19 – Gefälligkeit, mwN). Es ist anerkannt, dass die Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhältnisses der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 – I ZR 103/11, NJOZ 2013, 863 Rn. 7). Der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten im Hinblick auf den Einsatz eines Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmensinhaber mit einer solchen Verletzung vertraglicher Pflichten konkret rechnen musste (BGH, NJOZ 2013, 863 Rn. 8). Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag die Berufungsbegründung die Beurteilung des Landgerichts nicht in Zweifel zu ziehen, die Beklagte sei für die streitgegenständliche E-Mail-Werbung verantwortlich. Dies gilt insbesondere für den Vortrag der Beklagten, nur zwischen ihr und der von ihr beauftragten Nebenintervenientin habe ein Vertragsverhältnis bestanden, nicht aber auch zu der M. GmbH, die die Werbe-E-Mail tatsächlich versandt habe. Denn sowohl das Hinwegsetzen des Beauftragten, Unterbeauftragte einzusetzen oder nicht, als auch das Hinwegsetzen des Unterbeauftragten über vertragliche Weisungen oder gesetzliche Vorgaben selbst vermag den Unternehmensinhaber nicht zu entlasten…“

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