EuGH: Internetverkaufsplattform kann für Angebot von „Markenfälschungen“ durch Angebotsdarstellung wegen Markenrechtsverletzung haften

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So der EuGH im Rahmen einer Entscheidung zu einem Vorlageersuchen, in dem es um die Frage der rechtlichen Verantwortlichkeit für „Markenfälschungen“ ging und in dem der Markeninhaber, es waren verschiedene Marken einer bekannten Schuhmarke, die Verantwortlichkeit der Internetverkaufsplattform und der verschiedenen juristischen Personen, die für das Angebot und den Vertrieb von Waren über die Internetverkaufsplattform zuständig sind, klären lassen wollte. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2022 (Az.: C‑148/21 und C‑184/21) zu der Frage der Haftung auf Unterlassung wegen der Verletzung von Art. 9 II a UMV wie folgt zur Auslegung der vorgenannten Vorschrift entschieden (nachfolgend der Tenor der Entscheidung):

„…Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke

ist wie folgt auszulegen:

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Insoweit ist relevant, dass dieser Betreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, dass er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und dass er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u. a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden…“

Somit muss das nationale Gericht den konkreten Fall anhand dieser Kriterien bewerten. Auf jeden Fall erweitert diese Entscheidung die rechtlichen Möglichkeiten von Markeninhabern gegenüber rechtsverletzenden Angeboten auch auf Internetverkaufsplattform vorgehen zu können.