Datenschutzrecht

VG Potsdam: Berechtigte Eintragung einer JVA als Wohnanschrift im Melderegister begründet keinen Berichtigungsanspruch nach DSGVO

So das Gericht mit Beschluss vom 24. Januar 2023 (Az.: VG 3 K 2438/21) im Rahmen einer Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch.  Das Gericht führt aus:

 „…Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Löschung der Eintragung aus dem Melderegister gemäß Art. 16 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom  4. Mai 2016, S. 1, im Folgenden: DSGVO) zu (zur Anwendbarkeit der DSGVO im Melderecht vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022 – 6 C 7.20 –, juris). Nach Art. 16 Satz 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die im Melderegister eingetragenen Daten betreffend die Wohnanschrift des Klägers sind aber nicht unrichtig, da die Eintragung rechtmäßig erfolgte. Der Kläger kann daher auch nicht deren Berichtigung in Form der Löschung beantragen…“

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