So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 8.April 2025 (Az.: 6 U 79/23). Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„…Der Senat hält insoweit als notwendigen Ausgleich für den eingetretenen Kontrollverlust als solchen einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 100 Euro für angemessen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 100, der keine Bedenken gegen eine Entschädigung in dieser Größenordnung hat). Die vom Scraping betroffenen personenbezogenen Daten der Klagepartei gehören nicht zu den in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten besonders sensiblen Daten (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 42, 99). Zwar waren bzw. sind die kombinierten Daten der Klagpartei einschließlich ihrer Telefonnummer einem unbegrenzten Empfängerkreis über einen längeren Zeitraum zugänglich. Allerdings hätte die Klagepartei die Kontrolle über ihre Daten mit verhältnismäßig geringem Aufwand wiedererlangen können, indem sie ihre Rufnummer [/E-Mail] wechselt (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 99). Es ist nicht ersichtlich, dass Dritte allein mit dem Vor- und Nachnamen (und der soziales Netzwerk1-ID) der Klagepartei ohne deren Telefonnummer Missbrauch betreiben könnten.
Davon ausgehend rechtfertigt die vom Senat im Rahmen seines Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) angenommene begründete Befürchtung der Klagepartei, ihre im Darknet veröffentlichen Daten könnten missbräuchlich verwendet werden, die Annahme eines (geschätzten) Gesamtschadens von 200,00 EUR. Dabei ist bereits mitberücksichtigt, dass die Klagepartei mit der Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten jedenfalls gewissen (lästigen) Zusatzaufwand gehabt hat, ohne dass es darauf ankäme, ob eine solcher Zeitaufwand für sich betrachtet einen Anspruch auf immateriellen Schaden begründen kann.
Ein höherer Schadensersatz kommt vorliegend nicht in Betracht. Die auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld soll den konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleichen; sie hat keine Abschreckungs- oder Straffunktion (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 96 m.w.N.). Daher dürfen etwa die Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO und der Umstand, dass der Verantwortliche gegebenenfalls mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen hat, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH; Urt. v. 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 96 m.w.N.). Für einen höher zu bewertenden immateriellen Schaden besteht keine Grundlage. Zwar darf die Entschädigung nicht hinter dem vollständigen Ausgleich des Schadens zurückbleiben, sie darf aber auch nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz des Schadens hinausginge. Ist der Schaden – wie hier – gering, ist daher auch ein Schadensersatz in nur geringer Höhe zuzusprechen (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 97 m.w.N.)…“