So das Gericht in seinem Urteil vom 29. August 2023 (Az.: 4 U 166/22) in einem Rechtsstreit zur Wirksamkeit von Prämienanpassungen zu einer privaten Krankenversicherung und daraus geltend gemachten Ansprüchen auf Rückforderung.
Das Gericht äußert sich zunächst dazu, dass die in den Unterlagen enthaltenen Informationen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind. Dazu das Gericht in den Entscheidungsgründen wie folgt:
„…Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat jede nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte und so betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ ist dabei weit gefasst; er ist insbesondere nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Nicht erforderlich ist, dass es sich um „signifikante biografische Informationen“ handelt, die „im Vordergrund“ des fraglichen Dokuments stehen. Insbesondere Daten des Versicherungsscheins sind insofern nicht kategorisch von dem Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen; die Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer unterfallen dem Auskunftsanspruch vielmehr insoweit, als sie Informationen über den Versicherungsnehmer nach den dargestellten Kriterien enthalten…“
Ebenso sieht das Gericht den Anspruch auf Auskunft auf Basis von Art. 15 III 2 DSGVO auch bezogen auf den Versicherungsschein & dazugehöriger Nachträge als begründet an und führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:
„…Sind die begehrten Auskünfte – jedenfalls auch – erforderlich, um eventuell (weitere) Rechte aus der DS-GVO geltend machen zu können, ist der betroffenen Person grundsätzlich eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der Daten zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH a. a. O.). Es kann danach dahinstehen, ob der Begriff der Datenkopie in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO generell extensiv auszulegen ist und der betroffenen Person von der speichernden Stelle mithin sämtliche von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten in der bei ihr vorliegenden Rohfassung als Kopie zu übermitteln sind (vgl. so etwa OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022, Az.: 20 U 198/21, Rn. 79 m. w. N. auch zum bisherigen Streitstand; siehe im Übrigen OLG Koblenz, a. a. O., Rn. 50 ff.). Denn die hier begehrten Versicherungsscheine und ihre Nachträge stellen eine originalgetreue und verständliche Wiedergabe der relevanten Daten dar…“
Hinweis:
Der BGH hat mit Entscheidung vom 27. September 2023 das Vorliegen von personenbezogenen Daten verneint.