Damit ist dann auch kein wirksamer Vertrag geschlossen, sofern nicht noch die Ausschlussregelung des § 312j V BGB im Rahmen einer individuellen Kommunikation eingreift. So entschieden durch das AG Düsseldorf mit Urteil vom 10. Januar 2023 (Az.: 37 C 124/22) im Rahmen eines Rechtsstreits um eine ausstehende Selbstbeteiligung eines Mandanten, der den klagenden Rechtsanwalt im Rahmen einer E-Mail-Kommunikation durch den Klick auf einen Button mit der genannten Bezeichnung beauftragt hatte.
Das Gericht sah unter anderem die Voraussetzung des § 312j IV BGB nicht als erfüllt an und führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:
„…Der Kläger hat die Schaltfläche „Bußgeld jetzt abwehren!“ in seiner E-Mail vom 10.08.2019 um 12:51 Uhr nicht mit Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“, oder mit einer entsprechenden gleichwertigen Formulierung beschriftet.
Die Formulierung stellt keine entsprechende eindeutige Formulierung im Sinne des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB dar. Eine gleichwertige Formulierung liegt vor, wenn die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt werden (vgl. MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312j Rn. 27). Die Schaltfläche ist so zu beschriften, dass der Verbraucher im Zeitpunkt der Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Sie muss in ihrer Eindeutigkeit der Aussage der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ mindestens ebenbürtig sein (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 17/7745, 11 f.; BeckOK BGB/Maume BGB § 312j Rn. 26). Die Beschriftung der Schaltfläche mit der Formulierung „Bußgeld jetzt abwehren!“ (vgl. Anlage K7) erfüllt diese Anforderungen nicht. Mit dieser Bezeichnung wird dem Verbraucher nicht mitgeteilt, dass durch das Betätigen der Schaltfläche direkt eine vertragliche Bindung zwischen ihm und dem Rechtsanwalt eingegangen wird. Zudem wird mit dieser Formulierung die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers nicht vermittelt, da hierauf nicht hingewiesen wird und insbesondere keine Angaben zu den Kosten mitgeteilt werden, denn das Abwehren des Bußgelds ist jedermann möglich und gerade keine Formulierung, die spezifisch auf eine anwaltliche Dienstleistung schließen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob im Zusammenhang mit dem Text oberhalb des Buttons eindeutig erkennbar ist, dass ein zahlungspflichtiger Rechtsanwaltsvertrag geschlossen wird, denn für die Bestimmung des Sinngehalts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 Verbraucherrechte-RL ausschließlich auf den Inhalt der Schaltfläche abzustellen (EuGH NJW 2022, 1439 Rn. 28). Wegen der Beschränkung auf den Inhalt der Schaltfläche ist es auch unerheblich, dass der Beklagte zuvor Unterlagen der Rechtsschutzversicherung übersandt haben soll, zumal sich hieraus gerade kein Hinweis ergibt, dass der Beklagte teilweise auch selbst zahlungspflichtig ist.
Es handelt sich auch nicht um einen Vertragsschluss durch individuelle Kommunikation gemäß § 312j Abs. 5 S.1 BGB, da seitens des Klägers ein automatisiertes Verfahren mit Textbausteinen angewandt wird. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte zuvor Unterlagen seiner Rechtsschutzversicherung übersandte, denn es ist nicht ersichtlich, dass hierüber auf den Einzelfall bezogen kommuniziert worden ist…“