BGH: Der „und/oder“-Unterlassungsantrag und die Folgen der teilweisen Klageabweisung

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Der „und/oder“-Unterlassungsantrag und die Folgen der teilweisen Klageabweisung – Nicht immer ist eine vollständige Abweisung des Klageantrages möglich und zwar in den Fällen, in denen der Unterlassungsantrag mehrere Verletzungsformen durch die die Formulierung „und/oder“ miteinander verbindet. In diesen Fällen der Antragstellung, so der BGH in seinem Urteil vom 2. Juni 2022 (Az.: I ZR 93/21), kann im Falle der Verneinung der Rechtsverletzung durch einen der Verletzungsformen nur diesbezüglich der Unterlassungsantrag und damit die Klage abgewiesen werden und nicht der gesamte Unterlassungsantrag.

Der „und/oder“-Unterlassungsantrag und die Folgen der teilweisen Klageabweisung – Ansicht des Gerichts

Der BGH führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…1. Greift eine Klagepartei verschiedene Angaben der beklagten Partei an und nimmt sie verbunden mit „und/oder“ in ihren Unterlassungsantrag auf, macht sie durch diese Art der Verbindung in der Regel deutlich, dass sie die einzelnen Angaben nicht nur in ihrer Kombination zur Überprüfung stellt, sondern auch für sich genommen (vgl. Brüning in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., Vorb. zu § 12 Rn. 99; Ahrens/Bacher, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 21 Rn. 19; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 5. Aufl., § 88 Rn. 34; vgl. auch Schmidt, GRUR-Prax 2014, 71, 72 f.).

2. Der Klageantrag zu I 1, in dem mehrere Verletzungsformen durch die Formulierung „und/oder“ miteinander verknüpft sind, ist demgemäß dann in vollem Umfang begründet, wenn hinsichtlich aller beanstandeter Verletzungsformen ein Unterlassungsanspruch besteht. Sollte das Berufungsgericht nur in Bezug auf eine der beiden miteinander verbundenen Verletzungsformen einen Unterlassungsanspruch als gegeben ansehen, würde dies nicht eine Abweisung des gesamten Unterlassungsantrags rechtfertigen, sondern nur dessen teilweise Abweisung (vgl. Ahrens/Bacher aaO Kap. 21 Rn. 20; Brüning in Harte/Henning aaO Vorb. zu § 12 Rn. 99; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rn. 1.43)…“