Werbung für Splitt-Klimaanlagen ohne Hinweis auf Montagepflicht durch Fachbetrieb – Damit hatte sich das LG Dortmund bezugnehmen auf die Werbung eines Baumarktes zu beschäftigen und bejahte in dem Urteil vom 23.Mai 2022 (Az.: 13 O 15/21) eine Irrführung durch Unterlassen nach § 5a UWG. In der Folge wurde auch dem Unterlassungsbegehren stattgegeben.
Werbung für Splitt-Klimaanlagen ohne Hinweis auf Montagepflicht durch Fachbetrieb – Ansicht des Gerichts
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Das Verschweigen der Vorgaben des Art. 11 Abs. 5 VO (EU) Nr. 517/2014 ist unlauter im Sinne des § 5a UWG. Aus Sicht der Kammer handelt es sich bei der unterlassenen Information um eine Tatsache, die der sonstige Marktteilnehmer für eine informierte Entscheidung benötigt. Der Umstand, dass er die angebotene Klimaanlage nicht selbst einbauen darf, sondern zwingend durch einen Fachbetrieb einbauen lassen muss, was nicht unerhebliche Kosten mit sich bringt, ist für die Kaufentscheidung erheblich; das Verschweigen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich den Kauf des Produkts, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Für Letzteres spricht schon eine tatsächliche Vermutung; die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung entkräften oder aber widerlegen könnten.
Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein Angebot in dem Online-Shop eines Baumarktes handelt, ist davon auszugehen, dass mit dem Angebot nicht nur Fachunternehmen, sondern insbesondere auch Endverbraucher angesprochen werden, die in einem Baumarkt in der Regel Produkte suchen, die in Eigenmontage installiert werden können. Sofern aber ohnehin die Installation durch ein Fachunternehmen erforderlich ist, wäre für einen Verbraucher zu überlegen, sich auch das Klimagerät durch das Fachunternehmen anbieten zu lassen, um z.B. die Gewährleistung für Gerät und Montage „in einer Hand“ zu wissen. Von der Einholung eines solchen „Komplettangebots“ wird der angesprochene Verkehrskreis aber gegebenenfalls dadurch abgehalten, dass im Rahmen des Angebots nicht bekannt gemacht worden ist, dass die Installation zwingend durch ein Fachunternehmen zu erfolgen hat.
Die vorgenannte Information ist auch von Bedeutung für den Vergleich des Angebots für eine vorgefüllte mit dem Angebot für eine nicht vorgefüllte Klimaanlage. Der Umstand, dass das Klimagerät verglichen mit dem nicht vorgefüllten Klimagerät zwar erheblich günstiger ist, dass aber der Preisvorteil teilweise dadurch wieder entfällt, dass ein Fachunternehmen mit der Installation zu beauftragen ist, was – wie gerichtsbekannt ist – nicht unerhebliche Kosten in dreistelliger Höhe verursacht, ist ersichtlich eine Information, die der Käufer in seine Kauf- und Investitionsentscheidung einbeziehen möchte. Es unterliegt daher im Ergebnis keinem Zweifel, dass es sich bei der hier als fehlend reklamierten Information um eine solche handelt, die der durchschnittliche Marktteilnehmer, der sich vor dem Kauf in der Regel nicht mit den Vorgaben der F-Gase-Verordnung auseinandergesetzt haben wird, für eine informierte Entscheidung benötigt….“