LG Verden:Unterlassungserklärung mit unzureichender auflösender Bedingung

Veröffentlicht von

Unterlassungserklärung mit unzureichender auflösender Bedingung – Eine solche lässt die bestehende Wiederholungsgefahr durch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht entfallen und führt dazu, dass ein Unterlassungsanspruch im Nachgang dann erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden kann. Dies hat das LG Verden in seinem Urteil vom 31. Mai 2021 (Az.: 10 O 47/19) bezogen auf den dort zu entscheidenden Sachverhalt festgestellt.

Ein Anbieter von Therapien für Pferde hatte mit einer unzulässigen geschäftlichen Angabe geworben, nämlich mit einer Wirkweise, für die keine wissenschaftliche Belegbarkeit gegeben war.

Er gab nach Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, die folgenden Wortlaut hatte (nachfolgend ein Zitat aus dem Tatbestand der gerichtlichen Entscheidung):

„…auflösend bedingt durch den wissenschaftlichen Nachweis der Wirkungsbehauptungen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken u. a. die Behandlung von Pferden mit hypertoner Sole als Therapie zu bezeichnen, soweit eine solche Angabe dergestalt verstanden werden kann, dass eine einmalige Behandlung für einen dauerhaften Behandlungserfolg ausreichend ist, des weiteren zu behaupten, dass Sole keine Nebenwirkungen habe, wie z. B. Cortison, das auch bei Atemwegserkrankungen eingesetzt werde, zu behaupten, die vernebelte Sole reinige zusätzlich die Lunge, die Formulierung „Stärkung des Immunsystems“ als Anwendungsgebiet der Behandlung mit hypertoner Sole für Pferde zu verwenden, und/oder die Formulierung „Steigerung der Leistungsfähigkeit“ als Anwendungsgebiet der Behandlung mit hypertoner Sole zu verwenden…“

Das Gericht sah die zu Beginn genannte Bedingung nicht als ausreichend an.

Unterlassungserklärung mit unzureichender auflösender Bedingung – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Diese beschränkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Mit der Unterlassungserklärung vom 12.04.2019 hat die Beklagte zwar einige Werbeaussagen aufgenommen, die Unterlassungserklärung allerdings unter die auflösende Bedingung „durch den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeitsbehauptungen“ gestellt. Zudem ist die Vertragsstrafe der Höhe nach nicht mit einem Betrag bestimmt worden. Diese Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist bereits aufgrund der formulierten auflösenden Bedingung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Die Abgabe von Unterlassungserklärungen jeweils unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen Klärung, also einem entsprechenden wissenschaftlichen Nachweis, ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weil hierunter jeder Nachweis/jede Studie fallen würde, also auch Studien/Nachweise, die in Fachkreisen umstritten diskutiert werden oder nicht nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt wurden. Damit ist die von der Beklagten formulierte auflösende Bedingung nicht hinreichend klar formuliert worden und nicht geeignet, den Streit der Parteien tatsächlich zu beseitigen. Dieser Streit würde sich durch die bedingte Abgabe des Vertragsstrafeversprechens in das etwaige Vertragsstrafeverfahren verlagern. Solange ein wissenschaftlicher Beweis bezüglich aller behaupteten Aussagen der Beklagten nicht vorliegt, ist die bedingungslose Abgabe der Unterlassungserklärung erforderlich….“