E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Essen:Fehlender Hinweis nach Art. 72 Abs. 1 S. 1 Biozid-VO ist Verstoß gegen § 3a UWG

Fehlender Hinweis nach Art. 72 Abs. 1 S. 1 Biozid-VO ist Verstoß gegen § 3a UWG – So das LG Essen in seinem Urteil vom 19. Mai 2022 (Az.: 43 O 51/21) in einem wettbewerbsrechtlichen Streit rund um das Angebot eines Produktes zur Desinfektion.

Unter anderem war auch streitig, ob ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 1 S. 1 Biozid-VO vorliegt und dieser nach § 3a UWG wettbewerbswidrig ist. Die Vorschrift besagt, dass eine Bewerbung von entsprechenden Produkten nur mit dem Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ zulässig ist.

Fehlender Hinweis nach Art. 72 Abs. 1 S. 1 Biozid-VO ist Verstoß gegen § 3a UWG – Ansicht des Gerichts

Das Gericht sieht in dem fehlenden Hinweis einen Verstoß gegen § 3a UWG und führt unter anderem dazu aus:

„….Unlautere geschäftlichen Handlungen sind unzulässig, § 3 Abs. 1 UWG. Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3a UWG. Die hier in Rede stehende Werbung verstößt gegen Art. 72 Abs. 1 und 3 VO (EU) 528/2012 [Biozid-VO] und stellt insofern einen Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG dar….Die in Rede stehende Werbung verstößt gegen Art. 72 Abs. 1 S. 1 Biozid-VO. Nach der genannten Vorschrift ist jeder Werbung für Biozidprodukte folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein, Art. 72 Abs. 1 S. 2 Biozid.-VO. Einen solchen Hinweis enthält die Werbung der Beklagten nicht…“

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