Wettbewerbsrecht

OLG Bamberg: Werbung mit der Bezeichnung „bio“

Werbung mit der Bezeichnung „bio“ – Dies ist nur zulässig, wenn zuvor der so Lebensmittel anbietende und bewerbende Unternehmer sich und seine Produktion einer Kontrollstelle unterstellt hat. Das Gericht bejaht in seinem Beschluss vom 1.Februar 2021 (Az.: 3 W 4/21) einen in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Das Gericht führt dazu kurz und bündig aus:

„…Nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 834/2007 ist jeder Unternehmer vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen als ökologisch/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse verpflichtet, sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Art. 27 VO Nr. 834/2007 zu unterstellen. Dem ist die Antragsgegnerin unstreitig nicht nachgekommen….“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner