Wettbewerbsrecht

BGH:Werbung mit Konsumentenbefragung & Irreführung nach UWG

Werbung mit Konsumentenbefragung & Irreführung nach UWG – Damit hatte sich der BGH in einem Revisionsverfahren im Rahmen der rechtlichen Bewertung einer konkreten Gestaltung zu beschäftigen.

In seinem Urteil vom 12. Mai 2022 (Az.: I ZR 203/20 Webshop Awards) hatte das Gericht über eine Werbung einer Online-Versandapotheke zu entscheiden, die im Rahmen von werblichen Darstellung eine Grafik mit dem Gewinn eines „Webshop Awards“ geworben hatte und dabei auch noch die Zusätze „ Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ und „von Verbrauchern gewählt!“ verwendet hatte.

Die klagende berufsständische Vereinigung von Apothekern sah darin eine unzulässige geschäftliche Handlung in Form einer Irreführung.

Werbung mit Konsumentenbefragung & Irreführung nach UWG – Ansicht des Gerichts bezogen auf den Streitfall

Der BGH konnte den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bejahung einer Irreführung nicht folgen. Insbesondere sei nicht ausreichend belegt, dass Zweifel an der Objektivität des Verfahrens zur Vergabe der Auszeichnung bestehen.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Zwar können sich Zweifel an der Objektivität eines Tests oder einer Kundenbefragung dann ergeben, wenn (etwa mit Hilfe von Werbung) auf das Abstimmungsverhalten der Befragten oder das Abstimmungsergebnis Einfluss genommen werden soll. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen getroffen, die seine dahingehende Annahme tragen könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Q. auf ihrer Internetseite erläutert, in einer von ihr durchgeführten Online-Befragung würden jährlich die besten Handelsketten und Online-Shops gewählt, wobei diese nach bestimmten Kriterien wie unter anderem Preisniveau, Produktqualität, Service und Kundenfreundlichkeit qualitativ bewertet würden. Um den Titel „Webshop Awards Germany“ zu tragen, müsse ein (Online-)Geschäft nominiert sein. Hierfür würden 380 Beurteilungen durch Kunden benötigt. Die Kunden könnten online oder in den Geschäften zur Wahl aufgerufen werden. Dabei helfe die Q. , indem sie Werbematerialien in den Ausführungen „Gold“, „Silber“ und „Bronze“ zur Verfügung stelle.

Aus diesen Erläuterungen ergibt sich, dass die von der Q. zur Verfügung gestellten Werbematerialien die teilnehmenden Unternehmen dabei unterstützen sollen, Kunden zur Wahl zu motivieren, um die für eine Nominierung erforderliche Anzahl an Beurteilungen zu erreichen. Anhaltspunkte dafür, dass die (im Übrigen auch nicht durch die Q. eingesetzten, sondern den Unternehmen für eine eigene Werbung angebotenen) Werbematerialien in irgendeiner Weise geeignet sein könnten, die dem Award zugrundeliegende qualitative Bewertung der teilnehmenden Unternehmen durch die Kunden und damit das Abstimmungsverhalten oder das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht erkennbar. Der entsprechenden, nicht näher begründeten Annahme des Berufungsgerichts fehlt es damit an einer sie rechtfertigenden Grundlage im Tatsachenstoff…“

Überdies sei nicht ausreichend belegt, dass die vergebene Auszeichnung nicht durch einen neutralen und unabhängigen Veranstalter vergeben worden sei.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Insbesondere kann eine solche Annahme entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht (allein) daraus gefolgert werden, dass der Veranstalter den teilnehmenden Unternehmen Werbematerialien zur Verfügung stellt. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Verkauf von Werbematerialien sei mittelbar ein Anreiz für den Veranstalter, diejenigen Unternehmen zu bevorzugen, die mehr Werbepakete gekauft hätten, sind dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die diesen Schluss rechtfertigen könnten. Dienen die Werbematerialien lediglich dazu, Kunden zur Nominierung eines Unternehmens aufzurufen, ist nicht erkennbar, dass und in welcher Weise sich der Kauf dieser Materialien auf den Umgang des Testveranstalters mit den teilnehmenden Unternehmen auswirken könnte. Die Folgerung des Berufungsgerichts, ein Anreiz zur Bevorzugung ergebe sich daraus, dass die Unternehmen „selbstverständlich“ davon ausgingen, ihre Chancen durch den Kauf der Werbematerialien zu verbessern, wird von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Es ist bereits unklar, welche Chancen (etwa die auf eine Nominierung oder die auf eine bessere Bewertung) das Berufungsgericht hierbei im Blick gehabt hat. Auch er- schließt sich nicht hinreichend, woraus sich der vom Berufungsgericht hergestellte Zusammenhang zwischen einer Erwartung der teilnehmenden Unternehmen, etwaige Chancen durch den Kauf der Werbematerialien zu verbessern, und einem Anreiz für den Veranstalter zur Bevorzugung derjenigen Unternehmen, die mehr (oder größere) Werbepakte erwerben, ergeben soll. Soweit das Berufungs-gericht gemeint hat, es gebe einen Anreiz zur Bevorzugung, „damit der Kaufanreiz auch bei der nächsten Aktion wieder besteht“, hat es auch diese Annahme nicht näher begründet. Es hat auch nicht erläutert, um was für eine „nächste Aktion“ es sich handeln könnte…“

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