E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Essen:Werbung für LED-Leuchtmittel ohne Energieeffizienzangabe

Werbung für LED-Leuchtmittel ohne Energieeffizienzangabe – In einem Gerichtsverfahren hatte das LG Essen über einen durch einen Wettbewerbsverein geltend gemachten Unterlassungsanpruch zu entscheiden. Streitig war die Prospektwerbung des beklagten Unternehmens.

Dort waren in zwei unterschiedlichen Prospekte LED-Leuchtmittel ohne Angabe der Energieeffizienz beworben worden.

Nach Abmahnungen kam es zu dem Klageverfahren, dass durch das LG Essen mit einem Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az.: 43 O 112/20) abgeschlossen worden ist.

Werbung für LED-Leuchtmittel ohne Energieeffizienzangabe – Ansicht des Gerichts

Das Gericht sieht einen Verstoß gegen § 3a UWG und begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Die hier in Rede stehende Werbung für die LED-Disko-Leuchtmittel sowie für die LED-Leuchtmittel entspricht nicht der unternehmerischen Sorgfalt und ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher zu beeinflussen.

Dadurch, dass die in Rede stehende Werbung bei den beiden Produkten keine Energieeffizienzklasse angibt, verstößt sie gegen verbraucherschützende Vorschriften. Gem. Art. 6 Abs. 1 a) Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung [VO (EU) 2017/1369] müssen Lieferanten und Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinweisen. Gem. Art. 4 Abs. 1 b) des delegierten Rechtsaktes, der EU-Lampenkennzeichnungsverordnung [VO (EU) 874/2012], sorgen die Händler elektrischer Lampen dafür, dass in jeglicher Werbung, in der energiebezogene Informationen oder Preisinformationen für ein bestimmtes Modell bekannt gegeben werden, die Energieeffizienzklasse angegeben wird. Dabei bezeichnet „Lampe“ eine Einheit, deren Leistung unabhängig geprüft werden kann und aus einer oder mehrerer Lichtquellen besteht, Art. 2 Ziff. 4 VO (EU) 874/2012. Hingegen gilt die Verordnung nicht für „Lampen“ und „LED-Module“, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist, wie das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen, wie die Bildaufnahme und Bildprojektion, die Wärmeerzeugung und die Signalgebung, Art. 1 Abs. 2 c) VO (EU) 874/2012.

Unter die genannten Ausnahmen fallen die LED-Disko-Leuchtmittel nicht, sie unterfallen insofern der genannten Verordnung. Dass sie nicht ausschließlich weißes Licht aussenden, ist unerheblich. Auch bei einem LED-Disko-Leuchtmittel kann die Leistung geprüft werden und es besteht aus einer oder mehrerer Lichtquellen. Dies gilt auch für die ebenfalls beworbenen „üblichen“ LED-Leuchtmittel.

Aufgrund der Nichtangabe der Energieeffizienzklasse ist die Werbung zudem geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher zu beeinflussen. Der Verbraucher kann nur dann eine verlässliche Kaufentscheidung treffen, wenn er über die energie- und umwelttechnischen Auswirkungen seiner Verkaufsentscheidung transparent informiert wird. Nur dann kann er auch den verlangten Preis verlässlich beurteilen….“

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