Neues UWG 2022 – Teil 4 Anpassung der Grundlagen der Irreführung um weiteren Tatbestand
Hinweis:
In der losen Beitragsreihe „Neues UWG 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen des UWG vor, die am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht. Hintergrund der Neuregelungen sind Richtlinien der EU.
Art. 3 Nr.3 der Richtlinie (EU) 2019/2161 stellt eine Ergänzung des Art.6 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dar, umgesetzt in das deutsche Recht durch § 5 UWG. Waren dürfen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der EU nicht als „identisch“ bezeichnet werden, sofern die Waren sich in Zusammensetzung oder Merkmalen wesentlich unterscheiden. Nach Erwägungsgrund 53 soll hier Rechtssicherheit geschaffen werden, um EUR-weit einheitliche rechtliche Bewertungen vornehmen zu können.
Der Gesetzgeber hat hier im neuen § 5 III UWG die Umsetzung in Nummer 2 vorgenommen. Diese lautet wie folgt:
„Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.“
Anpassung der Grundlagen der Irreführung um weiteren Tatbestand – Umsetzung durch Unternehmer:innen
Hier müssen Unternehmer:innen die geschäftlichen Handlungsweisen an den neuen Verbotstatbestand anpassen, um wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.