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OLG Hamburg:6 Wochen bis Verfügungsantrag nicht zu lang

6 Wochen bis Verfügungsantrag nicht zu lang – Gemeint ist damit der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung einer vermeintlichen rechtswidrigen, wettbewerbswidrigen Handlung und der Antragstellung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren. Somit bestätigt…

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Datenschutzkonferenz zu Wissenschaftlicher Forschung und Datenschutz

Dazu hat die Konferenz am 24. März 2022 eine Entschließung, auch mit Forderungen an den Gesetzgeber zur Anpassung bzw. Ergänzung von gesetzlichen Vorschriften aufgestellt Das Dokument ist hinter dem folgenden…

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