E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Mittäter nach UWG bei Kontrolle & Steuerung

Mittäter nach UWG kann der Geschäftsführer und/oder Gesellschafter eines Unternehmens, das ein Portal für „gekaufte“ Kundenrezensionen anbietet, wegen eines Verstoßes gegen das UWG durch eine unzulässige geschäftliche Handlung sein, wenn Kontrolle & Steuerung des Geschäftsmodells durch diese Person erfolgt. Das Gericht kommt in seiner Entscheidung (Urteil vom 7. Oktober 2021, Az.: 327 O 407/19) zu dieser Ansicht in einem Gerichtsverfahren zwischen dem Betreiber einer großen Internetverkaufsplattform und dem Beklagten, der Geschäftsführer mehrerer Unternehmen im In-und Ausland ist. Dieses Unternehmen bietet auch Kundenbewertungen für Waren an, die auf der durch die Klägerin betriebenen Internetverkaufsplattform bei Produkten genutzt wurden.

Neben der konkreten wettbewerbsrechtlichen Bewertung der konkreten geschäftlichen Handlungen der durch den Beklagten als Geschäftsführer vertreten Unternehmen, hier wurde eine unzulässige geschäftliche Handlung bejaht, musste das Gericht auch die Verantwortlichkeit des Beklagten prüfen.

Es nahm diese aufgrund einer Mittäterschaft an und bejahte damit auch die Verurteilung zur Unterlassung nach § 8 I UWG.

Das Gericht führt zur Begründung unter anderem aus:

„…Er verwirklicht die zu den Wettbewerbsverstößen führenden Tathandlungen zwar nicht persönlich, übt jedoch maßgeblichen Einfluss auf das in den Tathandlungen zum Ausdruck kommende Geschäftsmodell von SD, AS und LO aus, so dass er auf dieser Grundlage als Mittäter sämtlicher Tathandlungen durch die drei Portal-Anbieter anzusehen ist… Im Hinblick auf die Wettbewerbsverstöße von SD ergibt sich die mittäterschaftliche Haftung des Beklagten aus seiner Stellung als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer wegen aktiven Tuns oder aber aufgrund einer deliktischen Garantenstellung, da er das wettbewerbswidrige Geschäftsmodell in seiner ganzen Bandbreite selbst ins Werk gesetzt hat. Zudem hat er zwar, wenn auch – wie unter 1.a) aa) ausführlich dargelegt – in unzureichender Weise Vortrag zur seiner Ansicht nach mangelnden Wettbewerbswidrigkeit des Geschäftsmodells von SD vorgetragen, jedoch in keiner Weise seine Rolle bei der Schaffung dieses Geschäftsmodells in Abrede gestellt….Im Hinblick auf die Wettbewerbsverstöße von AS ergibt sich die mittäterschaftliche Haftung des Beklagten aus einer Gesamtschau und -würdigung der Umstände, aufgrund derer die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte das in den dargelegten wettbewerbswidrigen Tathandlungen zum Ausdruck gekommene Geschäftsmodell aktiv gesteuert hat…“

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