E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Schleswig: § 19 III EMVG ist Marktverhaltensregelung nach UWG

§ 19 III EMVG ist Marktverhaltensregelung nach UWG. Damit kann ein Anspruch nach § 3a UWG bei vorliegen der Voraussetzungen geltend gemacht werden. Das Gericht hatte sich seiner Entscheidung vom 15. Juli 2021 (Az.: 6 U 17/21) in einem wettbewerbsrechtlichen Streitverfahren zwischen zwei Mitbewerbern in der Branche Modelbauprodukte mit dieser Frage zu beschäftigen.

In der Konsequent sah das Gericht daher auch in der Folge das Fehlen einer deutschsprachigen Betriebsanleitung beim Verkauf eines Gerätes im Sinne des § 3 Nr.2 EMVG als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht an.

Das Gericht begründet das Vorliegen einer Marktverhaltensregelung unter anderem wie folgt:

„.. § 19 Abs. 3 EMVG ist eine Marktverhaltensregelung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die bestimmungsgemäße Nutzung eines Gerätes wesentlich von einer geeigneten Gebrauchsanleitung sowie konkreten Informationen zur Montage, Installation, Wartung oder dem Betrieb des Geräts abhängig. § 9 Abs. 3 EMVG in Verbindung mit § 19 verpflichtet daher den Hersteller, diese Information dem Gerät beizufügen (BT-Drucks. 240/16 S. 39). Es liegt auf der Hand, dass das Gesetz mit dieser Zweckbestimmung unmittelbar dem Interesse der Verbraucher dient….Nach § 19 Abs. 3 EMVG, mit dem der nationale Gesetzgeber Art. 18 der RL 2014/30/EU (BT-Drucks. 240/16 S. 47) und Art. 7 Abs. 7 ebd. umgesetzt hat, ist jedem Gerät eine Betriebsanleitung mit allen zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlichen Informationen beizufügen. Die Anleitung muss bei nichtgewerblichen Nutzern deutschsprachig sein. Dem genügte jedenfalls die Handhabung der Beklagten zur Zeit des Testkaufs nicht. Die Beklagte hatte nur eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung auf ihrer Internetseite zum Download bereitgehalten und hierauf am Ende der Artikelbeschreibung mit dem Hinweis „Download Gebrauchsanweisung“ aufmerksam gemacht. Ein Hinweis fand sich hingegen weder in der Bestellbestätigung oder Rechnung noch in sonstigen der Bestellung oder dem Produkt beigelegten Unterlagen…“

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