OLG Hamm: Ohne Nachweis der Annahme einer von der mit der Abmahnung geforderten Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe

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Dies ist nichts neues. Das OLG Hamm hat dies erneut in einem Verfahren in seinem Beschluss vom 10. März 2025 (Az.: 31 U 64/24) bezogen auf den konkreten zu bewertenden Sachverhalt geäußert. Es führt zur Begründung im konkreten Fall aus:

„…Nach dem Vortrag des Klägers wurde die Beklagte zwar aufgefordert, bis zum 11. Mai 2018 eine von dem Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben, wonach die streitgegenständliche Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel nicht mehr verwendet werden sollte. Dass die Beklagte dieses Angebot mit der als Anlage K3 vorgelegten Unterlassungserklärung angenommen hat, hat der Kläger indes nicht dargelegt. Die Beklagte hat hierzu bereits erstinstanzlich behauptet, dass ihre tatsächlich abgegebene Unterlassungserklärung von der vorangegangenen Aufforderung des Klägers abweiche. Dann aber stellte die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 9. Mai 2015 ein neues Angebot nach § 150 Abs. 2 BGB dar, welches der Kläger hätte annehmen müssen.

Dass der Kläger jedenfalls dieses neue Angebot der Beklagten angenommen hat, ist erstinstanzlich ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen worden. Der Kläger hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt mitzuteilen, „die Beklagte habe sich aufgrund strafbewehrter Unterlassungserklärung vom 09.05.2019“ verpflichtet, obwohl die Beklagte mit Verweis auf ihre Abänderung die Annahme des neuen Angebots durch den Kläger mehrfach bestritten hat. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz weiter vorgetragen, dass der Kläger die Annahme des Angebots der Beklagten aus der Unterlassungserklärung vom 9. Mai 2015 sogar ausdrücklich abgelehnt habe; auch diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten…“