Allerlei,  Wettbewerbsrecht

LG Bielefeld:Werbung mit Kundenreferenzen

Werbung mit Kundenreferenzen sind nur dann zulässig, wenn eine vorherige Zusammenarbeit tatsächlich erfolgt ist. Ansonsten kann das als Referenz genannte Unternehmen Ansprüche auf Unterlassung geltend machen. So entschieden in einem Rechtsstreit durch das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 23. November 2021, Az.: 15 O 104/20, nicht rechtskräftig).

Die Verwendung auf einer Referenzlisten gefiel verschiedenen klagenden Unternehmen, einem Versicherungskonzern und dessen Tochterunternehmen nicht.

Das Gericht sah in den Fällen, in den die klagenden Unternehmen keine vorherige Zusammenarbeit mit dem Werbenden hatten, einen Unterlassungsanspruch als gegeben an.

Das Gericht führt zur Entscheidung über die streitgegenständliche Werbung mit Kundenreferenzen in der Urteilsbegründung unter anderem aus:

„…Die Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens sowohl als Kundin als auch als Referenz, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB.

aa. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Anspruchsgegner ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut oder Recht des Anspruchsstellers als Störer beeinträchtigt, keine diesbezügliche Duldungspflicht des Anspruchstellers besteht, weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Indem die Beklagte zu 1. den Namen der Klägerin zu 1. auf ihrem Internetauftritt unter der Überschrift „Kunden & Referenzen“ nennt, beeinträchtigt sie diese in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Unternehmen, welches eine speziell für Unternehmen geltende Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG iVm § 19 Abs. 3 GG darstellt und als sonstiges Recht von § 823 Abs. 1 BGB erfasst wird (Sprau, Palandt § 823 Rn. 91 f.)….Eine rechtswidrige Verletzung dieses Rechts liegt vor, wenn eine umfassende Güter- und Interessenabwägung hinsichtlich der getätigten Äußerung ergibt, dass das Schutzinteresse des Rechtsinhabers die berechtigten Belange des Anspruchsgegners überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Sphäre des Persönlichkeitsrechtsschutzes durch die angegriffene Behauptung betroffen ist und wie intensiv diese Betroffenheit ausfällt….Auch unter Berücksichtigung dieser Maßgabe liegt hier eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor. Die Klägerin zu 3. ist durch die Angabe ihres Namens in der Rubrik „Kunden & Referenzen“ durch die Beklagte zu 1. in der Sozialsphäre ihres Persönlichkeitsrechts betroffen, da die Beklagte zu 1. damit jedenfalls zum Aus-druck bringt, mit der Klägerin zu 1. in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Dadurch wird der Name der Klägerin zu 1. in einen Zusammenhang zu dem vielgestaltigen Leistungsangebot der Beklagten zu 2. und ihrem öffentlichen Auftreten gesetzt.…Das gegenläufige Interesse der Be-klagten zu 2. an Werbung mit den Namen von Kunden und Angabe von Referenzen ist zwar generell von der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, geschützt, da die Werbung für die Beklagte zu 2. mittels Internetpräsenz zur geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1. gehört. Jedoch kann dieses Interesse vorliegend keine Schutzwürdigkeit beanspruchen, da nicht dargelegt ist, dass eine Zusammenarbeit mit der Klägerin zu 1. in der Vergangenheit bestand….“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner