So das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und dem entsprechenden Berufungsurteil vom 31. August 2023 (Az.: 5 U 99/20), in dem verschiedene Darstellungen des werbenden Unternehmens unter Anwendung der Preisangabenverordnung streitig waren. Hinsichtlich der konkret über Google-Shopping dargestellten Produkte sah das Gericht eine Grundpreisangabenpflicht auch unter Anwendung der seit dem 28. Mai 2022, nach Abmahnung im konkreten Fall, geltenden Neufassung der Preisangabenverordnung. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Entsprechendes gilt bezüglich des Google Shopping-Angebots „Autosol Metal Polish“, in dem sich diverse Angaben zum Produkt finden, aber keine Angaben zum Grundpreis.
Ein Anbieten von Waren unter Angaben von Preisen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. setzt voraus, dass dem Verbraucher die Besonderheiten eines Erzeugnisses und ein Preis, der aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, genannt werden, so dass er davon ausgehen kann, dass der Gewerbetreibende bereit ist, ihm dieses Erzeugnis zu den genannten Konditionen zu verkaufen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 1 PAngV Rn. 4, m.w.N.). Dabei kommt es darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 1 PAngV Rn. 4, m.w.N.). Dies ist bei diesem Google Shopping-Angebot der Fall. Im Angebot finden sich alle wesentlichen Angaben zum Produkt. Selbst die angebotene Menge lässt sich aus dem konkreten Angebot ersehen. Lediglich die Angabe zum Preis je Mengeneinheit fehlt.
Ebenso ist der Begriff des Werbens unter Angabe von Preisen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. auszulegen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist sonach nur dann erfüllt, wenn die Werbung unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Merkmale, nämlich der Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses, als ein „Angebot“ zu verstehen ist (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 1 PAngV Rn. 5, m.w.N.), was vorliegend, wie ausgeführt, der Fall ist. Wirbt der Kaufmann unter Angabe von Preisen, muss er grundsätzlich vollständige Angaben machen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 3 PAngV Rn. 9). Letztlich besteht daher kein sachlicher Unterschied zwischen beiden Formen der Kundenansprache.
Die PAngV 2022 hat insoweit keine Änderung erbracht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 3 PAngV Rn. 8 und 9, m.w.N.)…“
Keine Grundpreisangabenpflicht besteht hingegen bei unbestimmten Darstellungen von Waren auf sog. Galerieseiten, bei denen ein Überblick auf Waren vorgenommen wird und diese ohne konkrete Angaben beworben werden. Das Gericht dazu in den Entscheidungsgründen:
„…Hinsichtlich der weiteren konkret mit dem Klageantrag zu (A.) II.1. angegriffenen Produktbewerbungen „Procycle Bremsen-Reiniger“, „Feuerzeugbenzin“, „Procycle 4T Motorenöl 10W-40“, „Castrol Gabel-Öl“ und „Procycle Pannenspray“ fehlt es bereits an einer Verpflichtung, in der angegriffenen Produktwerbung eine Grundpreisangabe zu machen. Die dem Klageantrag insoweit beigefügten Galeriedarstellungen enthalten in Bezug auf die genannten Produkte unstreitig zwar weder Angaben zum Volumen noch zum Grundpreis. Zum Teil ist aus den Abbildungen sogar ersichtlich, dass die Produkte in unterschiedlichen Gebindegrößen verkauft werden, was bereits unterschiedliche Grundpreise vermuten lässt. Jedoch ist es wettbewerbsrechtlich nicht geboten, in der Galeriedarstellung bereits vollständige Angaben zu machen.
Wie bereits ausgeführt, setzt ein Anbieten von Waren unter Angaben von Preisen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. voraus, dass dem Verbraucher die Besonderheiten eines Erzeugnisses und ein Preis, der aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, genannt werden, so dass er davon ausgehen kann, dass der Gewerbetreibende bereit ist, ihm dieses Erzeugnis zu den genannten Konditionen zu verkaufen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 1 PAngV Rn. 4, m.w.N.). Dabei kommt es darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 1 PAngV Rn. 4, m.w.N.). Dies ist bei den streitgegenständlichen Galeriedarstellungen nicht der Fall. Hier fehlen ganz wesentliche Angaben zum Produkt, insbesondere zu dessen genauer technischer Spezifikation. Mitgeteilt werden an dieser Stelle nur ein Markenname und eine allgemeine Produktbezeichnung („Procycle Bremsen-Reiniger“, „Procycle 4T Motorenöl 10W-40“ mit der Abbildung unterschiedlicher Behältnisse, „Castrol Gabel-Öl“ und „Procycle Pannenspray“) oder gar ausschließlich eine Produktbezeichnung („Feuerzeugbenzin“) sowie ein Preis ohne jede Bezugsgröße. Daneben besteht, was ein zusätzliches Indiz sein kann, im Zusammenhang mit der Galeriedarstellung noch keinerlei Bestell- oder Kaufmöglichkeit. Geboten wird lediglich eine Übersicht. Das „Angebot“ in der Galeriedarstellung ist danach ersichtlich in keiner Weise annahmefähig (ebenso: Schilling in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 1 PAngV Rn. 14, m.w.N., zu einer von eBay automatisiert erzeugten „Minigalerie“-Ansicht eines Produkts, die keine Angaben zu dessen Material und Verwendungszweck enthält; OLG Stuttgart BeckRS 2018, 16582 Rn. 11).
Ebenso ist der Begriff des Werbens unter Angabe von Preisen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. auszulegen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist sonach nur dann erfüllt, wenn die Werbung unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Merkmale, nämlich der Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses, als ein „Angebot“ zu verstehen ist (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 1 PAngV Rn. 5, m.w.N.), was vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall ist.
Die PAngV 2022 hat insoweit, wie ausgeführt, jeweils keine Änderung erbracht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 3 PAngV Rn. 8 und 9, m.w.N.)…“