Mehr über den Artikel erfahren LG Frankfurt a.M.: Mittels E-Mail und Videokonferenz erhandelter und abgeschlossener Vertrag eines Architekten zur Erstellung von Bestandsplänen und eines ersten Entwurfs für Renovierungsarbeiten an einem Bauobjekt unterliegt dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, sofern ein Verbraucher am Vertrag beteiligt
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LG Frankfurt a.M.: Mittels E-Mail und Videokonferenz erhandelter und abgeschlossener Vertrag eines Architekten zur Erstellung von Bestandsplänen und eines ersten Entwurfs für Renovierungsarbeiten an einem Bauobjekt unterliegt dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, sofern ein Verbraucher am Vertrag beteiligt

So das Gericht in seinem Urteil vom 2. April 2024 (Az.: 2-31 O 78/23) im Rahmen eines Rechtsstreites rund um die durch den Kläger geltend gemachte Rückzahlung von Zahlungen aus…

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