Nach einer Pressemitteilung hat das Gericht am 17. September 2026 in den Rechtssachen Az.: I ZR 256/25 und Az.: I ZR 289/25 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um dabei unter anderem die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten im Sinne der der Vorschrift des Art. 2 II lit.c) DSGVO inhaltlich klären zu lassen. Ferner will der BGH wissen, ob das Merkmal „zur Ausübung“ auch den Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten berücksichtigen muss. In beiden Ausgangsverfahren waren Datenverarbeitungen in einem Chat über eine Messanger-App sowie eine Videoüberwachung und sich ggf. darauf ergebende Ansprüche zu bewerten.

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