Es liegt ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. Art. 10 VII der EU Verordnung (EU) 2019/787, auch „SpirituosenVO“ abgekürzt, vor. So das Gericht in dem konkret zu entscheidenden Sachverhalt mit Urteil vom 2.April 2026 (Az.: 3 U 57/25). In dem zu entscheidenden Fall waren Produkte betroffen, die z.B. wie folgt bezeichnet waren:
- This is not Whiskey
- alkoholfreie Alternative zu Whiskey
- schmeckt nach: Whiskey
- Auf Basis von echtem American Malt Whiskey
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Aus dem systematischen Zusammenspiel von Art. 10 Abs. 7 und Art. 12 SpirituosenVO ergibt sich, dass Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO nicht nur ein absolutes Verwendungsverbot der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen für Getränke enthält, die nicht die Anforderungen der verwendeten Spirituosenkategorie erfüllen, sondern auch ein Anspielungsverbot, von dem nur die von Art. 12 SpirituosenVO erfassten Anspielungen, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, ausgenommen sind („Unbeschadet“). Jegliche Anspielungen, die nicht die Voraussetzungen des Art. 12 SpirituosenVO erfüllen, sind danach verboten.
bb) Bei diesem Anspielungsverbot handelt es sich – ungeachtet dessen, ob man es aus Art. 10 Abs. 7, Art. 12 oder beiden Vorschriften der SpirituosenVO herleitet – entgegen der Ansicht des Landgerichts um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG (im Ergebnis ebenso etwa OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2025, 117 Rn 28, 37 ohne weitere Begründung und in einem Hinweisbeschluss OLG Braunschweig, GRUR-RS 2025, 33807; Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 3a Rn. Rn. 1.241a). Nach § 3a UWG handelt unlauter und damit unzulässig gemäß § 3 Abs. 1 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Ausweislich des Erwägungsgrundes 2 der SpirituosenVO dienen ihre Vorschriften unter anderem der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb. Dies gilt gerade auch für das Verwendungs- und Anspielungsverbot des Art. 10 Abs. 7 einschließlich der Ausnahmetatbestände des Art. 12 SpirituosenVO, die sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Spirituosenherstellern auswirken und damit auch i.S.d. § 3a UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das entsprechende Marktverhalten zu regeln.
cc) In der Bezeichnung „American Malt“ liegt eine Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whisky.
Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a SpirituosenVO ist eine Anspielung die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen, bei denen es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Art. 13 Abs. 2, 3 oder 4 SpirituosenVO handelt, in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von einem anderen Lebensmittel als einer Spirituose. Der Rechtsbegriff der Anspielung ist weit auszulegen, auf eine Verwechslungsgefahr kommt es nicht an (OLG Hamburg, GRUR 2022, 1535 Rn. 68 – Glen Buchenbach; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 351 Rn. 44 – The Glen Els). Er geht über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG hinaus, da die Anspielung im Gegensatz zur Verwendung einer rechtlich vorgeschriebenen Spirituosenbezeichnung oder einer eingetragenen geografischen Angabe gerade nicht voraussetzt, dass die geschützte Bezeichnung selbst verwendet wird (OLG Hamburg, GRUR 2022, 1535 Rn. 68 – Glen Buchenbach; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 351 Rn. 44 – The Glen Els; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2025, 117 Rn. 35 – Zwetschgen Schnaps).
Das für die Bestimmung des Begriffs der Anspielung maßgebliche Kriterium ist, ob der Verbraucher durch die in Rede stehende Bezeichnung einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der rechtlich vorgeschriebenen Spirituosenbezeichnung oder der geschützten geografische Angabe herstellt, wobei auch eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen ist (EuGH GRUR, 2018, 843 Rn. 51 – Glen Buchenbach; BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 30 – Culatello di Parma; BGH, GRUR 2020, 884 Rn. 21 – Deutscher Balsamico II). Demgegenüber reicht es für die Annahme einer Anspielung nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit einer Spirituosenkategorie oder einer geschützten geografischen Angabe bzw. dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bezeichnungsbestandteil und der Spirituosenkategorie oder der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 53 ff. – Glen Buchenbach; BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 30 – Culatello di Parma; BGH, GRUR 2020, 884 Rn. 21 – Deutscher Balsamico II, m.w.N.).
Vorliegend werden die angesprochenen Verkehrskreise, also die potenziell an Whisky interessierten Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, bereits durch den Bestandteil „Malt“ als Anspielungsvehikel in der Bezeichnung „American Malt“ veranlasst, über eine bloße Assoziation hinaus einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zur Spirituosenkategorie Whisky herzustellen, da gerade Whisky als einzige der Spirituosenkategorien aus „malted cereals“, also gemälztem Getreide hergestellt wird, vor allem aber, da sich der Zusatz „Malt“, häufig in Verbindung mit einem weiteren Zusatz wie „Single“, „Blended“ oder einer geographischen Angabe, nahezu ausschließlich auf Whisky befindet, um diesen näher zu spezifizieren. Dementsprechend sieht auch Anhang I Nr. 2 lit. e SpirituosenVO den Zusatz „Single Malt“ ausdrücklich für Whisky vor, wobei der Zusatz häufig sogar stellvertretend für eine bestimmte Art Whisky verwendet wird. Dementsprechend stellt ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs diese unmittelbare gedankliche Verbindung auch unabhängig von der weiteren Kennzeichnung mit „This is not Whiskey“ und weiteren Erwähnungen der Bezeichnung „Whiskey“ auf dem Etikett und in der Bewerbung allein aufgrund der Produktbezeichnung „American Malt“ her…“
Hinweis des Autors:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Revision zum BGH eingelegt worden ist.
