Es liegt ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. Art. 10 VII, Anhang I Nr. 2 der EU Verordnung (EU) 2019/787, auch „SpirituosenVO“ abgekürzt, vor. So das Gericht in dem konkret zu entscheidenden Sachverhalt mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az.: 327 O 299/24). Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:
„…Nach § 3a UWG handelt unlauter und damit unzulässig gemäß § 3 Abs. 1 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Bei der Verbotsnorm des Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Ausweislich des Erwägungsgrundes 2 der SpirituosenVO dient diese unter anderem dem Verbraucherschutz sowie der Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb. Gerade auch das der Markttransparenz dienende Kennzeichnungsverbot des Art. 10 Abs. 7 wirkt sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Spirituosenherstellern aus, so dass es sich dabei um eine Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Spürbarkeitskriterium des § 3a UWG ist ebenfalls erfüllt. Ein Mitbewerber, der ein Getränk unter einer verordnungswidrig verwendeten Bezeichnung vertreibt, kann im Wettbewerb einen erheblichen Vorteil erlangen und die Marktchancen anderer Mitbewerber, im vorliegenden Fall von Whiskyherstellern oder anderen Herstellern ähnlicher Spirituosen, die ihre Produkte verordnungsgemäß bezeichnen, beeinträchtigen.
Nach Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO dürfen die nach Art. 10 Abs. 1 und 2 SpirituosenVO rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen nicht zur Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I SpirituosenVO nicht erfüllen. Dabei umfassen die „Bezeichnung“ und „Aufmachung“ nach Art. 4 Abs. 1 und 2 SpirituosenVO auch die Begriffe, die in der Werbung sowie bei sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen wie etwa den Interviews auf der Website der Beklagten für eine Spirituose verwendet werden.
bb) Die von der Beklagten in der Werbung und beim Vertrieb, etwa auf den Etiketten verwendeten Bezeichnungen „Whisky“, „Single Malt Whisky“ und „Single Malt“ für Spirituosen, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurden, verstoßen gegen das absolute Kennzeichnungsverbot des Art. 10 Abs. 7 SpirituosenVO, da diese Herstellungsweise nicht die Anforderungen von Anhang I Nr. 2 SpirituosenVO erfüllt. Anhang I Nr. 2 enthält in lit. a eine Aufzählung der Herstellungsschritte für eine Spirituose, damit sie als Whisky bezeichnet werden darf. Nach der Systematik der SpirituosenVO (“ausschließlich durch Ausführung aller folgender Prozessschritte“) sind diese Herstellungsschritte einerseits notwendig, d.h., es darf kein Herstellungsschritt ausgelassen werden, andererseits aber auch abschließend, d.h., es darf auch kein weiterer Herstellungsschritt hinzukommen.
Die Verwendung von Holzspänen durch die Beklagte stellt keine bloße Verfahrenstechnologie dar, die der Reifung in Holzfässern gleichzustellen ist und daher funktional als Fassreifung i.S.d. Anhangs I Nr. 2 lit. a) iii) angesehen werden kann, so dass die unter Verwendung von Holzspänen hergestellte Spirituose nicht als „Whisky“, „Single Malt Whisky“ und „Single Malt“ bezeichnet werden darf. Dies ergibt sich bereits auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten selbst. Im Einzelnen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Rechtsmäßigkeit der Bezeichnung als „Whisky“ nicht entscheidend darauf ankommt, ob die fertige Spirituose sensorisch und von der übrigen Zusammensetzung her einem Whisky entspricht. Die von beiden Seiten unter Bezugnahme auf von ihnen eingeholte Gutachten dazu vorgebrachten Argumente für und gegen eine Gleichartigkeit des Endprodukts mit einem Whisky laufen ins Leere, da sie am Regelungsansatz der SpirituosenVO in Anhang I Nr. 2 vorbeigehen. Dieser knüpft nämlich ungeachtet seiner Bezugnahme auf Aroma und Geschmack der Ausgangsstoffe nicht bloß an das Endprodukt und dessen sensorische und weitere geschmackliche Eigenschaften an, sondern vorrangig an die Einhaltung der aufgeführten Herstellungsschritte, deren Ergebnis ein bestimmtes Aroma und ein bestimmter Geschmack sind, die im Nachgang nicht mehr verändert werden dürfen.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Herstellungsweise unter Zugabe von Holzspänen nicht der in Anhang I Nr. 2 SpirituosenVO vorgegebenen Herstellungsweise entspricht. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, sie beziehe Single Malt Whiskey als Grunddestillat von der G1 N. D. in Irland I., der anschließend in der Schweiz einer weiteren Reifung nach dem Fast Forward Finishing unterzogen werde. Ob, wie lange und unter welchen Bedingungen – insbesondere, ob in Holzfässern oder nicht – das Grunddestillat in Irland I. reift und ob dieses einen Single Malt Whiskey darstellt und als solcher bezeichnet werden dürfte, kann dabei dahinstehen. Denn unstreitig findet das anschließende Fast Forward Finishing nach der S.-Methode in der Schweiz nicht in Holzfässern statt, sondern in der Regel in großen Edelstahltanks, den sogenannten „Speedmasters“, in denen die Holzspäne zugesetzt werden und der Rüttel- und Schüttelprozess abläuft. Anhang I Nr. 2 lit. a) iii) SpirituosenVO legt als letzten Herstellungsschritt die mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern fest. Unter der Reifung versteht die SpirtuosenVO nach Art. 4 Abs. 11 die Lagerung einer Spirituose in einem geeigneten Behälter für einen bestimmten Zeitraum, die darauf abzielt, die Spirituose natürlichen Vorgängen zu unterziehen, die dieser Spirituose besondere Merkmale verleihen. Vor diesem Hintergrund lässt sich das Fast Forward Finishing nach der S. Methode im Hinblick auf Anhang I Nr. 2 SpirituosenVO wie folgt einordnen…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
